15.11.2010 | Grundstücksübertragung
Für die Feststellung von Grundstückswerten sind Bodenrichtwerte erforderlich
Ein Grundstückswert für ein unbebautes Grundstück kann für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.07 nicht festgestellt werden, wenn der Gutachterausschuss für das Grundstück keinen Bodenrichtwert ermittelt hatte (BFH 25.8.10, II R 42/09, Abruf-Nr. 103299). |
Sachverhalt
A brachte im Jahr 2001 ein Krankenhausgrundstück als Sacheinlage in eine GmbH (Klägerin) ein. Das FA ermittelte den nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GrEStG anzusetzenden Grundstückswert gemäß § 147 BewG. Danach bestimmt sich mangels üblicher Miete der Grundstückswert durch Addition des Werts des Grund und Bodens sowie des Gebäudewerts. Als Bodenwert legte das FA den von der Klägerin mitgeteilten Verkehrswert zugrunde, da ein vom Gutachterausschuss ermittelter Bodenrichtwert nicht vorlag. Nach Ansicht der Klägerin sei der Grundstückswert wegen des Fehlens des Bodenrichtwerts allein mit dem Gebäudewert anzusetzen. Bodenrichtwerte könnten nicht durch das FA geschätzt werden.
Entscheidungsgründe
Das FA durfte den fehlenden Bodenrichtwert nicht durch einen geschätzten Bodenrichtwert ersetzen. Bei der Feststellung des Grundstückswerts ist daher nur der Gebäudewert zu berücksichtigen. Lässt sich für bebaute Grundstücke die übliche Miete nicht ermitteln, bestimmt sich der Wert abweichend von § 146 BewG gemäß § 147 Abs. 1 S. 1 BewG nach der Summe des Werts des Grund und Bodens und des Gebäudewerts. Dies gilt nach § 147 Abs. 1 S. 2 BewG insbesondere für Gebäude mit Spezialnutzungen, vorliegend auch für das Krankenhausgrundstück. Der Wert des Grund und Bodens ist gemäß § 145 BewG i.V. mit § 147 Abs. 2 S. 1 BewG mit dem vom Gutachterausschuss auf den 1.1.96 nach dem BauGB ermittelten Bodenrichtwert anzusetzen. Anstelle des Abschlags von 20 % ist ein solcher von 30 % vorzunehmen.
Praxishinweis
Gemäß § 147 Abs. 3 BewG in der seit 1.1.07 geltenden Fassung ist der Bodenrichtwert maßgeblich, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. Grundsätzlich sind die Bodenrichtwerte jeweils zum Ende eines jeden zweiten Kalenderjahres zu ermitteln (§ 196 BauGB). Das JStG 2007 hat durch § 145 Abs. 3 S. 4 BewG ermöglicht, dass der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten ist, wenn für den Gutachterausschuss keine Verpflichtung besteht, nach § 196 BauGB einen Bodenrichtwert zu ermitteln. Kommt der Gutachterausschuss entgegen seiner Verpflichtung und nach Aufforderung durch das FA, einen Bodenrichtwert zu ermitteln, nicht nach, geht dies zulasten des FA (BFH 26.4.06, II R 58/04, BStBl II 06, 793, unter III.3; BFH 16.12.09, II R 15/09, BFH/NV 10, 1085). (GG)
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