01.03.2006 | Grundstücksübertragung
Gestaltungsmissbrauch:Grundstückskaufvertrag zwischen Angehörigen
Wird bei dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zwischen Angehörigen zugleich die (Rück-)Schenkung des Kaufpreises vereinbart, kann eine missbräuchliche Gestaltung i.S. des § 42 AO zur Erlangung der Eigenheimzulage vorliegen (BFH 27.10.05, IX R 76/03, Abruf-Nr. 060446). |
Sachverhalt
Der Kläger bekam im Februar 1996 von seinen Eltern deren Hof im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen. Mit demselben Vertrag haben die Eltern dem Sohn ein Wohnhaus zu einem Kaufpreis von 100.000 DM übertragen. Der Kaufpreis wurde in vollem Umfang durch ein über einen Zeitraum von 34 Jahren zu tilgendes (Bank-)Darlehen mit einem variablen Zinssatz von zunächst 5,45 v.H. finanziert. Der Vater legte den Betrag als monatlich fälliges Termingeld an. Im Oktober 1997 schenkte er dem Kläger den Betrag zuzüglich der entstandenen Guthabenzinsen. Mit dem geschenkten Betrag löste der Kläger das Darlehen ab.
Ab 1996 beantragte der Kläger Eigenheimzulage und bezifferte die Anschaffungskosten in Höhe des vereinbarten Kaufpreises mit 100.000 DM. Das FA teilte dagegen den Kaufpreis anhand der Verkehrswerte des gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und des Wohnhauses auf und ging von einer Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage in Höhe von nur 17.750 DM aus. Die gegen die entsprechende Festsetzung der Eigenheimzulage nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das FG ab (EFG 04, 480). Der Kläger ging in Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Der BFH bestätigt den Gestaltungsmissbrauch, da die spätere (Rück-)Schenkung des Geldbetrags durch den Vater bereits bei Zahlung des Kaufpreises von den Vertragsparteien vereinbart und damit von vornherein Gegenstand eines Gesamtplans war, dem Kläger das Wohnhaus (wirtschaftlich) unentgeltlich zu überlassen und durch die Vereinbarung einer Kaufpreiszahlung lediglich die Festsetzung einer Eigenheimzulage zu ermöglichen. Da das FG den Sachverhalt umfassend anhand der vom BFH aufgestellten Grundsätze zum Gesamtplan gewürdigt hat, sah sich der BFH nach § 118 Abs. 2 FGO an diese Tatsachen- und Beweiswürdigung gebunden, da sie weder in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, noch gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt.
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