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  • 15.11.2010 | Grundstücksübertragung

    Rechtsbehelfsbefugnis bei der Feststellung des Grundbesitzwerts

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Beschwert durch die Feststellung eines Grundbesitzwerts kann derjenige sein, der für die SchenkSt in Anspruch genommen werden kann, auch wenn ihm das Grundstück nicht zuzurechnen ist (FG Bremen 5.8.10, 1 K 116/09, Abruf-Nr. 103202).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K schenkte ihrer Tochter L ein Grundstück. Die SchenkSt-Festsetzung erfolgte gegen K, da sie die SchenkSt tragen sollte. Die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundstückswerts erfolgte gegen L. K legte sowohl gegen den SchenkSt-Bescheid Einspruch ein, der sich gegen die Grundstücksbewertung richtete, als auch hilfsweise gegen den Feststellungsbescheid. Das FA wies beide Einsprüche zurück: Gemäß § 154 Abs. 1 BewG und § 155 S. 1 BewG seien nur die Personen rechtsbehelfsbefugt, denen der Feststellungsgegenstand zuzurechnen ist. Der Einspruch gegen den SchenkSt-Bescheid sei unbegründet, da sich K gegen den Grundlagenbescheid wende. Nach Ansicht der K hätte ihr der Feststellungsbescheid bekanntgegeben werden müssen, da sie die SchenkSt trug.  

     

    Entscheidungsgründe

    K war rechtsbehelfsbefugt. Nach § 350 AO ist befugt, Einspruch einzulegen, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein. Durch die Feststellung eines Grundbesitzwerts kann derjenige beschwert sein, der für die SchenkSt in Anspruch genommen werden kann (BFH 29.1.10, II B 143/09, BFH/NV 10, 842). Die Rechtsbehelfsbefugnis der K wird nicht durch §§ 154, 155 BewG ausgeschlossen, wonach am Feststellungsverfahren insbesondere diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist, und diejenigen, die das FA zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat, beteiligt sind.  

     

    Praxishinweis

    Nach § 179 Abs. 2 S. 1 AO richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen den Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. Die Zurechnung eines Gegenstands richtet sich im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht grundsätzlich nach dem Zivilrecht, sodass das Grundstück L zuzurechnen ist. Allerdings ist - bei der schenkungsteuerlichen Bedarfsbewertung - § 179 Abs. 2 S. 1 AO dahin zu verstehen, dass die Feststellung der Zurechnung für den Steuerschuldner bestimmt ist. Daher ist auch § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG dahin auszulegen, dass am Feststellungsverfahren auch diejenigen beteiligt sind, für die die Feststellung der Zurechnung als Steuerschuldner bestimmt ist. Steuerschuldner sind bei der SchenkSt nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG der Schenker und der Beschenkte, sodass auch der Schenker Beteiligter i.S. des § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG am Feststellungsverfahren nach §§ 151 ff. BewG ist.