· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Einspruch wirksam: Feststellungsbescheid wurde nicht gegen Einspruchsführer bekannt gegeben
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Der Schenker, gegen den SchenkSt festgesetzt wurde, kann den gegen den Bedachten ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Werts des zugewendeten Grundstücks anfechten, obwohl der Bescheid dem Schenker gegenüber keine bindende Wirkung entfaltet (BFH 6.7.11, II R 44/10, Abruf-Nr. 113182). |
Sachverhalt
Die Klägerin K schenkte ihrer Tochter T ein Grundstück und erklärte, die SchenkSt zu tragen. Die SchenkSt wurde gegen K festgesetzt, die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundstückswerts erfolgte gegen T. K legte Einspruch gegen den Feststellungsbescheid ein. Das FA ist der Auffassung, dass K nach § 155 S. 1 BewG nicht rechtsbehelfsbefugt ist, da sie gemäß § 154 Abs. 1 BewG am Feststellungsverfahren nicht beteiligt gewesen ist: Weder sei ihr der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen noch sei sie vom FA zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert worden. Nach Ansicht des FG (FG Bremen 5.8.10, 1 K 116/09 (5), ErbBstg 10, 263) werde die Einspruchsbefugnis der K weder durch § 155 BewG noch dadurch ausgeschlossen, dass der Feststellungsbescheid ihr nicht bekannt gegeben wurde.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin ist einspruchsbefugt. Nach § 350 AO ist einspruchsbefugt, wer die Beschwer durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung geltend macht. Die Vorschrift wird durch § 155 BewG ergänzt, nicht eingeschränkt. Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen einen Feststellungsbescheid (§ 151 BewG) sind gemäß § 155 BewG die Beteiligten i.S. des § 154 Abs. 1 BewG befugt. § 352 AO und § 48 FGO gelten nicht. Beteiligt sind nach § 154 Abs. 1 BewG diejenigen,
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