07.02.2008 | Grundstücksübertragung
Schenkungsteuer versus Grunderwerbsteuer
Überträgt ein Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses ein Grundstück auf eine Kapitalgesellschaft, handelt es sich um einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang und nicht um eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, die zur Grunderwerbsteuerfreiheit nach § 3 Nr. 2 GrEStG führt (BFH 17.10.07, II R 63/05, Abruf-Nr. 080107). |
Sachverhalt
Die Klägerin unterhält als gemeinnützige GmbH ein Krankenhaus. Ihr Alleingesellschafter, ein ebenfalls gemeinnütziger Verein e.V. bestellte der Krankenhaus-GmbH an einem mit einem Krankenhaus bebauten Grundstück ein Erbbaurecht; ein Erbbauzins ist nicht zu entrichten. Das FA setzte GrESt fest. Nach Ansicht der Klägerin ist die Bestellung des Erbbaurechts aber als Schenkung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG wegen § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG von der GrESt befreit. Denn die beim Alleingesellschafter durch die Bestellung des Erbbaurechts eingetretene Vermögensminderung sei wegen dessen Gemeinnützigkeit und fehlender Gewinnerzielungsabsicht nicht durch eine Erhöhung des Werts seines Geschäftsanteils ausgeglichen worden. Das FG (EFG 06, 757) folgte dem FA.
Entscheidungsgründe
Das FG hat zutreffend angenommen, dass die Bestellung des Erbbaurechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i.V. mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG der GrESt unterliegt: Das Erbbaurecht dient hier dem gesellschaftsvertraglich bestimmten Zweck der Klägerin, ein Krankenhaus zu unterhalten.
Der BFH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Zuwendung, die in rechtlichem Zusammenhang mit einem Gemeinschaftszweck steht, als entgeltlich anzusehen ist. Als Gemeinschaftszweck ist auch der gesellschaftsvertraglich bestimmte Zweck einer Kapitalgesellschaft zu verstehen. Übertragen die Gesellschafter im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses Vermögen auf die Kapitalgesellschaft, dient dies dem Gesellschaftszweck (Leistung societatis causa; BFH 17.4.96, BStBl II, 454). Eine solche Vermögensübertragung ist als gesellschaftsrechtlicher Vorgang und nicht als freigebige Zuwendung zu beurteilen (Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 7 Rn. 182). Nicht entscheidend ist, ob die Kapitalgesellschaft auf Gewinnerzielung gerichtet ist oder gemeinnützige Ziele verfolgt. Unerheblich ist auch, ob der Vermögensübertragung eine Erhöhung des Werts des Gesellschaftsanteils gegenübersteht. Denn auch wenn dies nicht der Fall ist, fehlt es wegen der Förderung des Gesellschaftszwecks an der Unentgeltlichkeit der Vermögensübertragung.
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