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  • 12.05.2011 | Grundstücksübertragung

    Vermächtnis zugunsten eines Minderjährigen

    von RA StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Zur Erfüllung eines Vermächtnisses, dessen Inhalt ein vermietetes Grundstück ist und das der Erblasser zugunsten seines minderjährigen Enkels ausgesetzt hat, bedarf die Auflassung der Bestellung eines Ergänzungspflegers, wenn Erbin des Nachlasses die sorgeberechtigte Mutter ist (OLG München 8.2.11, 34 Wx 18/11, Abruf-Nr. 111454).

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser setzte seine Tochter als Alleinerbin ein und bedachte seinen Enkel mit einem Vermächtnis über ein vermietetes Wohnhaus. Im Zuge der Erfüllung des Vermächtnisses erklärten die Eltern auch als Inhaber der elterlichen Sorge für den gemeinsamen Sohn zu notarieller Urkunde die Annahme des Vermächtnisses. Die Auflassung wurde erklärt, die Eintragung der Auflassung bewilligt und beantragt. Das Grundbuchamt hat beanstandet, dass die Genehmigung der Auflassung durch einen Ergänzungspfleger gemäß § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB, § 1795 Abs. 2 BGB, § 181 BGB, § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB fehle.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach der Rechtsprechung des BGH (3.2.05, V ZB 44/04, ZEV 05, 209) ist ein auf den Erwerb eines vermieteten Grundstücks gerichtetes Rechtsgeschäft für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft i.S. des § 107 BGB. Denn mit dem Mietgrundstück wird der Minderjährige mit Verpflichtungen belastet, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet. Eine solche persönliche Haftung ist mit dem Erwerb eines vermieteten Grundstücks verbunden, weil gemäß § 566 Abs. 1 BGB der Erwerber mit dem Eigentumsübergang in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Mietverhältnis eintritt. Auf den Schuldgrund kommt es nicht an.  

     

    Zwar ist das der Eigentumsübertragung zugrunde liegende Verm"ächtnis (§ 2174 BGB) für den minderjährigen Enkel lediglich rechtlich vorteilhaft und die Auflassung dient ausschließlich der Erfüllung einer durch das Rechtsgeschäft von Todes wegen wirksam begründeten Verbindlichkeit.