01.03.2006 | Grundstücksübertragung
Vorschenkung: Auslegung eines ErbSt-Bescheids
1.Ein ausdrücklich so bezeichneter „Erbschaftsteuerbescheid“ für einen Erwerb von Todes wegen schließt nach seinem objektiven Erklärungsinhalt eine zusammenfassende Steuerfestsetzung für weitere Erwerbe (Vorschenkungen) aus. |
2.Der „Erbschaftsteuerbescheid“ ist wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 ErbStG rechtswidrig, soweit seine Steuerfestsetzung auf einer Zusammenrechnung des Werts des Erwerbs von Todes wegen mit dem Wert der Vorschenkungen beruht, ohne einen Steuerabzug für die früheren Erwerbe (Vorschenkungen) vorzunehmen. |
(BFH 24.8.05, II R 16/02, Abruf-Nr. 053426) |
Sachverhalt
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erhielt von seiner verstorbenen Mutter (M) den Pflichtteil. Vor ihrem Tod schenkte M dem Kläger einen Geldbetrag und mit „Grundstücksschenkungsvertrag“ ihren vermögensrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks in den neuen Bundesländern. Dieser Vertrag bezog sich „auch auf eine etwaige Entschädigung ..... sofern eine Rückgabe des Grundstücks nicht erfolgt“. Kurz nach dem Tod der M erging der Restitutionsbescheid, wonach das Eigentum an dem Grundstück auf den Kläger als Berechtigten i.S. des § 2 Abs. 1 VermG übertragen wurde.
Das FA setzte durch „Erbschaftsteuerbescheid über Ihren Erwerb von Todes wegen“ ErbSt fest. Es berücksichtigte neben dem Pflichtteil als Vorerwerbe nach § 14 ErbStG das Geldgeschenk und das dem Kläger zugewendete Grundstück. Denn dieser habe bereits mit Abschluss des Schenkungsvertrags auf Grund des Anspruchs nach dem VermG einen Vermögensvorteil erlangt. Der Ansatz eines Anrechnungsbetrags für die Vorerwerbe erfolgte nicht. Nach Auffassung des FG (EFG 02, 704) war der Rückübertragungsanspruch nicht als Vorerwerb zu berücksichtigen, da Gegenstand der Schenkungsabrede das Grundstück gewesen sei und die Grundstücksschenkung frühestens mit der Restitution ausgeführt gewesen sei.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Bescheid ist insoweit fehlerhaft, als das FA bei der Steuerberechnung den nach § 14 Abs. 1 ErbStG gebotenen Steuerabzug für die früheren Erwerbe (Vorschenkungen) unterlassen hat. Das FA hat durch Bescheid ausschließlich den Erwerb von Todes wegen besteuert.
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