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  • · Fachbeitrag · Verschonungsregeln

    Überschreiten des Schwellenwerts von 26 Mio. EUR durch Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe

    von Prof. Dr. Gerhard Brüggemann, Münster

    | Begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG bleibt bekanntlich mit bis zu 85 % bei der Regelverschonung steuerfrei oder mit bis zu 100 % bei der sog. Optionsverschonung, wenn der Erwerb begünstigten Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG insgesamt den Schwellenwert von 26 Mio. EUR nicht übersteigt. Erfolgen mehrere Erwerbe begünstigten Vermögens von derselben Person innerhalb von zehn Jahren, bestimmt § 13a Abs. 1 S. 2 ErbStG, dass dabei die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet werden. Damit kann es durch die Zusammenrechnung zu einer Überschreitung des Schwellenwerts kommen ‒ und die Steuerbefreiungen gemäß § 13a ErbStG damit leichtfertig verspielt werden. |

    1. Zum Hintergrund

    Der Wortlaut der Regelungen, die anlässlich der verfassungsrechtlich notwendigen Erbschaftsteuerreform zum 1.7.16 eingeführt worden sind, warf von Beginn an die bis heute umstrittene Frage auf, ob in die in § 13a Abs. 1 S. 2 ErbStG vorgesehene Zusammenrechnung auch Erwerbe vor dem 1.7.16 einzubeziehen sind. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung kommt das FG Düsseldorf in seinem Gerichtsbescheid vom 17.7.24 (4 K 1675/23 Erb, Rev. BFH II R 22/24) zu dem überzeugenden Ergebnis, dass bei der Prüfung des Schwellenwerts solche Erwerbe, die zeitlich vor Einführung des Schwellenwerts stattgefunden haben bzw. für die die Steuer vor dem 1.7.16 entstanden ist, nicht einzubeziehen sind. Das Urteil gibt über die eigentliche Fragestellung des Verfahrens hinaus Anlass, grundsätzlich auf die Folgen des Überschreitens des Schwellenwerts von 26 Mio. EUR im Falle der Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe einzugehen.

    2. Musterfall

    Unternehmer U war seit vielen Jahren an einer gewerblich tätigen GmbH & Co. KG zu 100 % als Kommanditist beteiligt. Aufgrund der Diskussionen über die Reform des Erbschaftsteuergesetzes hatte U bereits 2015 einen Anteil von 20 % und 2019 einen Anteil von 30 % auf seinen einzigen Sohn S mit 85 % Steuerverschonung übertragen.