01.01.2006 | Grundvermögen
Gewillkürtes Betriebsvermögen nach dem BewG
Mit Urteil vom 27.10.04 hat der BFH beschlossen (ErbBstg 05, 35; Abruf-Nr. 043077), dass die bewertungsrechtliche Behandlung von Grundbesitz – soweit keine Sonderreglung greift (§ 99 Abs. 2 BewG) – nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen hat. Die Sonderregelungen betreffen nur Grundstücke, die ertragsteuerrechtlich teilweise Betriebs- und teilweise Privatvermögen sind. Die Finanzverwaltung wendet diese geänderte Rechtsprechung an (BMF 17.11.04, BStBl I 04, 1064) und hat nunmehr in einem gleichlautenden Ländererlass (3.6.05, BStBl I 05, 797, Abruf-Nr. 052525, im Folgenden: Ländererlass) Stellung genommen.
Grundsätzlich gilt: Dient ein Grundstück zu mehr als der Hälfte seines bewertungsrechtlichen Werts dem Gewerbebetrieb, ist es Betriebsgrundstück, ansonsten Grundvermögen (§ 99 Abs. 2 BewG). Inwieweit der Grundbesitz aber dem Grunde nach dem Betrieb dient, richtet sich nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen. Ein Grundstück ist demnach ein Betriebsgrundstück i.S. des BewG, wenn es zu mehr als der Hälfte als notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen qualifiziert wird. Gewillkürtes Betriebsvermögen kann dabei nur vorliegen, wenn der Grundbesitz oder nur Grundstücksteile zu
- fremdbetrieblichen oder fremden Wohnzwecken vermietet (R 13 Abs. 9 EStR) und
- bei der Anschaffung klar und eindeutig durch die Erfassung im Bestandsverzeichnis dem Betriebsvermögen zugeordnet werden (BMF 17.11.04, a.a.O.; BFH 2.10.03, a.a.O.).
Der bloße Umstand, dass die Aufwendungen für das Grundstück als Betriebsausgaben abgezogen werden, beinhaltet keine eindeutige Zuordnung des Grundstücks(-teils) zum Betriebsvermögen (FG Niedersachsen 16.6.04, EFG 04, 1668, Rev. eingelegt, BFH: IV R 36/04, Abruf-Nr. 041957). Aus der Aufnahme eines Wirtschaftsguts in die Buchführung lässt sich aber im Regelfall auf den Willen des Steuerpflichtigen, das betreffende Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen zuzurechnen, schließen (BFH 23.10.90, BStBl II 91, 401). Ausreichend soll nunmehr die Aufzeichnung der Ermittlung eines Einlagewerts sein (Ländererlass a.a.O., 1.4).
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