01.02.2005 | Güterstand
Der richtige Güterstand
Im Vorfeld einer Heirat machen sich die künftigen Eheleute häufig keine Gedanken über die Wahl des Güterstandes. Wird der Güterstand nicht ausdrücklich geregelt, gilt für die Ehe automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Um es vorweg zu nehmen – aus erbschaftsteuerlicher Sicht ist dies positiv. Hat sich allerdings bei einem der künftigen Ehegatten Vermögen konzentriert oder ist eine solche Vermögenskonzentration bei einem der Ehegatten im Verlaufe der Ehezeit zu erwarten, denken viele Ehepaare über eine ehegüterrechtliche Regelung nach. Mit der Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung soll unangenehmen Scheidungsfolgen vorgebeugt werden, insbesondere wenn nur ein Ehepartner ein Einkommen hat. Im Erbfall führt der Güterstand der Gütertrennung zu einer Mehrbelastung. Mit der Vereinbarung des Güterstandes der modifizierten Zugewinngemeinschaft lassen sich beide Ziele umsetzen: Neben den gewünschten Rechtsfolgen für den Scheidungsfall bleiben auch die erbschaftsteuerlichen Vorteile erhalten.
1. Zugewinngemeinschaft
Treffen die Ehegatten bei ihrer Heirat keine Regelung über ihren Ehegüterstand, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Durch die Heirat und damit den Eintritt in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ändert sich die Vermögenszuordnung zwischen den Ehegatten nicht. Jeder Ehegatte behält das Vermögen, das er auch vor Eingehung der Ehe hatte. Hinzu erworbenes Vermögen steht dem Ehegatten zu, der es erwirbt. Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird der so genannte Zugewinn – also das während der Ehe hinzuerworbene Vermögen – ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft aufgelöst wird. Dies ist der Fall bei Ehescheidung, Tod und vertraglicher Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft.
1.1 Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung
Bei einer Scheidung der Ehe wird die Zugewinnausgleichsforderung grundsätzlich wie folgt berechnet: Zunächst wird für jeden der Ehegatten der Zugewinn getrennt errechnet. Vom Endvermögen im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes (Scheidung) wird das Anfangsvermögen zu Beginn der Zugewinngemeinschaft (Eheschließung) abgezogen. Übersteigt dabei der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, besteht die Zugewinnausgleichsforderung in der Hälfte der Differenz.
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