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  • · Fachbeitrag · Güterstand als Gestaltungsmittel

    „Güterstandschaukel Plus“: erbschaftsteuer- und ertragsteuerliche Folgen optimieren

    von Dr. Thomas Stein, Rechtsanwalt/Steuerberater, Ulm

    | Die Güterstandschaukel ist mittlerweile ebenso wie der Güterstandswechsel von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung ein beliebtes Mittel zur erbschaftsteuerlichen Optimierung. Schließlich werden durch die Anwendung von § 5 ErbStG die Zahlungen zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs nicht unter die Steuertatbestände der Erwerbe von Todes wegen nach § 3 ErbStG bzw. der Zuwendung unter Lebenden nach § 7 ErbStG gefasst. Darüber hinaus muss man wissen, dass die Güterstandschaukel in vielen Fällen auch erheblichen ertragsteuerlichen Gestaltungsspielraum eröffnet. Werden diese beiden Komponenten optimal miteinander verknüpft, lassen sich erhebliche Steuervorteile generieren. |

    1. Güterstandswechsel und Güterstandschaukel ‒ die erbschaftsteuerliche Grundlage

    Der gestaltende Effekt infolge der Nutzung des § 5 Abs. 2 ErbStG durch Güterstandswechselmaßnahmen wird zumeist unter dem allgemeinen Begriff der Güterstandschaukel zusammengefasst. Dabei ist keineswegs die Güterstandschaukel als solche zur Erreichung dieser steuerlichen Effekte erforderlich. Ausreichend ist die reine Vereinbarung zur Beendigung der Zugewinngemeinschaft. Zumeist möchten die Ehegatten aber nach dieser steuergestaltenden Maßnahme wieder in den gewohnten Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückkehren ‒ und daher ist die Güterstandschaukel in der Praxis so beliebt.

     

    MERKE | Die Güterstandschaukel ist durch die BFH-Entscheidung vom 12.7.05 als solche durch die BFH-Rechtsprechung abgesichert (II R 29/02, BStBl II 05, 843). Auch die Finanzverwaltung folgt dieser Sichtweise, sodass die Güterstandschaukel eine praxistaugliche Gestaltungsmaßnahme der Erbschaft- und Schenkungsteuer bietet.