01.11.2007 | Güterstand
Vorzeitiger Zugewinnausgleich – eine Schenkung?
1.Werden Wirtschaftsgüter zur Abgeltung eines rechtsgeschäftlich begründeten Anspruchs, mit dem – bei fortbestehender Zugewinngemeinschaft – der sich bis dahin ergebende Zugewinn ausgeglichen werden soll, übertragen, handelt es sich um einen objektiv unentgeltlichen Vorgang und um eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. |
2.Der Verzicht auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht entstandene Ausgleichsforderung ist kein in Geld bewertbarer Vermögenswert. Die Ausgleichsforderung verkörpert allenfalls eine Erwerbschance, die nicht in Geld veranschlagt werden kann und deshalb nach § 7 Abs. 3 ErbStG bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht zu berücksichtigen ist. |
(BFH 28.6.07, II R 12/06, Abruf-Nr. 072918) |
Sachverhalt
Die Klägerin schloss mit ihrem Ehemann einen Ehe- und Erbvertrag. Danach verpflichtete sich der Ehemann zum Ausgleich des bisher erwirtschafteten Zugewinns der Klägerin einen Geldbetrag i.H. von 310.000 DM zu zahlen sowie ein Grundstück und Miteigentumsanteile an weiteren Grundstücken zu übertragen. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wurde nicht beendet, sondern in der Weise modifiziert, dass im Falle der Scheidung kein weiterer Ausgleich erfolgen und bei Beendigung des Güterstandes durch Tod eines Ehegatten bestimmte Vermögensteile unberücksichtigt bleiben sollten. Das FA sah in der Übertragung der Grundstücke und der Zahlung des Geldbetrags freigebige Zuwendungen.
Entscheidungsgründe
Der SchenkSt unterliegt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Werden Wirtschaftsgüter zur Abgeltung eines rechtsgeschäftlich begründeten Anspruchs übertragen, mit dem der – sich bis dahin ergebende – Zugewinn ausgeglichen werden soll, handelt es sich um einen objektiv unentgeltlichen Vorgang und um eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn die Zugewinngemeinschaft fortbesteht. Denn der Leistende ist mangels Beendigung des gesetzlichen Güterstandes in diesen Fällen gegenüber dem Leistungsempfänger rechtlich nicht zum Ausgleich des Zugewinns verpflichtet (BFH 24.8.05, BFH/NV 06, 63).
Der Klägerin stand im Streitfall kein Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen ihren Ehemann zu. Die Zugewinnausgleichsforderung konnte nämlich erst mit der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes entstehen (§ 1378 Abs. 3 BGB). Die Klägerin und ihr Ehemann haben durch den Ehe- und Erbvertrag den gesetzlichen Güterstand gerade nicht beendet, sondern modifiziert fortgeführt.
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