15.05.2008 | Güterstand
Zuwendungen unter Anrechnung auf den Zugewinnausgleich
Der BFH hat sich in den letzten Jahren intensiv in mehreren Entscheidungen mit der Zugewinngemeinschaft auseinandergesetzt und einige „Spielregeln“ aufgestellt, die bei der Gestaltungsberatung für Ehegatten zu beachten sind und hinreichend Anlass für die systematische Aufarbeitung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft aus erbschaft- und schenkungsteuerlicher Sicht bieten. § 5 ErbStG stellt sowohl vor als auch nach der Reform des ErbStG sicher, dass der Zugewinnausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten im Wege einer Steuerbefreiung (§ 5 Abs. 1 ErbStG) oder mangels Steuerbarkeit (§ 5 Abs. 2 ErbStG) von der ErbSt/SchenkSt ausgenommen wird, wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Nach der Reform des ErbStG soll dies zukünftig auch für eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem LPartG gelten.
1. Ausgangslage
Für viele Ehegatten (und künftig auch Lebenspartner) ist die Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs allerdings ohne praktische Bedeutung: Dies kann seinen Grund zum einen darin haben, dass die Ehegatten Gütertrennung vereinbart haben und zum anderen darin, dass die weiteren im ErbStG vorgesehenen Entlastungen, nämlich
- der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG von zurzeit 307.000 EUR (geplant 500.000 EUR),
- der Versorgungsfreibetrag i.H. von maximal 256.000 EUR bei Erwerben von Todes wegen,
- die Steuerbefreiung für den Hausrat nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG i.H. von 41.000 EUR und für andere bewegliche Vermögensgegenstände nach § 13 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG i.H. von 10.300 EUR (geplant 12.000 EUR)
- sowie die Steuerbefreiung für das Familienwohnheim bei Schenkung unter Lebenden nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG für eine hinreichende Entlastung des Erwerbs sorgen.
Ist dies nicht der Fall, kann die Nichtsteuerbarkeit des Zugewinnausgleichs für den Erwerberehegatten zu einer zusätzlichen und bei größeren Vermögen sogar zur wichtigsten Entlastung des Erwerbs werden. Für die optimale Ausnutzung der Entlastung nach § 5 ErbStG ist daher im Vorfeld zu überlegen, ob die Entlastung anlässlich einer Zuwendung unter Lebenden oder erst bei einem Erwerb von Todes wegen eintreten soll. Bei Zuwendungen unter Lebenden könnte der Grund für die Verlagerung von Vermögen auf den Ehegatten darin zu finden sein, dass der Ehegatte
- von der künftigen Erbfolge ausgeschlossen bleiben soll oder
- Vermögen auf ihn verlagert werden soll, damit im Falle einer späteren Schenkung oder eines Erbfalls die Erwerber auch ihm gegenüber die persönlichen Freibeträge und die unteren Tarifzonen des ErbStG ausnutzen können.
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