01.04.2007 | Haftung
Falschberatung im Erstberatungsgespräch
Zum Umfang der Beratungspflicht eines Rechtsanwalts hinsichtlich einer vorweggenommenen Erbfolge in einer Situation, in der mit einer Änderung der steuerrechtlichen Rechtslage (hier: des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts) zu rechnen ist (LG Baden-Baden 18.8.06, 2 S 25/06, Abruf-Nr. 070225). |
Sachverhalt
Anfang 2005 suchten die Beklagten den Kläger, der RA ist, in seiner Kanzlei auf, da sie Sorge hatten, dass bei der Vererbung ihres Einfamilienhauses an ihr einziges Kind T ErbSt anfallen könnte. Der Kläger unterbreitete den Beklagten ein Konzept für eine vorweggenommene Erbfolge: Damit von T die beiden Freibeträge von jeweils 205.000 EUR gegenüber beiden Elternteilen ausgenutzt werden können, sollte das Einfamilienhaus zunächst auf beide Eltern verteilt werden.
Er entwarf hierzu ein gemeinschaftliches Testament, einen Übergabevertrag sowie Vorsorgevollmachten und ein Patiententestament. Später erklärten die Beklagten, dass sie nur eine Beratung gewünscht hätten und die Geschäftsbeziehung beenden wollten. Der Kläger übersandte daraufhin den Beklagten seine Kostenrechnung.
Entscheidungsgründe
Ein über das Erstberatungsgespräch hinausgehendes Honorar – bei Verbraucher begrenzt auf 190 EUR zzgl. USt – steht dem Kläger unabhängig von der Frage, ob die Beklagten über die Erstberatung hinaus weitere konkrete Aufträge in der Sache erteilt haben, nicht zu, da ihm insoweit die Einrede unzulässiger Rechtsausübung entgegengehalten werden kann. Im Streitfall hatte sich der Kläger wegen einer Falschberatung schadensersatzpflichtig gemacht, so dass eine über die Erstberatung hinaus entstandene Gebühr einen Schaden der Beklagten darstellt, den der Kläger zugleich zu ersetzen hätte. Den Beklagten ging es in erster Linie um die Beantwortung der Frage, ob im Hinblick auf eine etwaig fällige ErbSt etwas zu veranlassen sei. Die korrekte Beantwortung dieser Frage durch den Kläger hätte nur dahingehend lauten können, dass im Hinblick auf die derzeit geltenden Freibeträge, nichts zu veranlassen sei, da bei einem zu vererbenden Vermögen i.H. von 450.000 EUR – bei Berücksichtigung der Grundbesitzwerte und der gesetzlichen Erbfolge – keine ErbSt anfällt.
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