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  • 01.02.2004 · Fachbeitrag · Haftungsbeschränkung

    Haftungsbeschränkung für Minderjährige

    | Die Haftungsbeschränkung für Minderjährige nach § 1629a BGB ist wie die Beschränkung der Erbenhaftung im Wege der Einrede geltend zu machen; die Einrede kann weder im Steuerfestsetzungsverfahren noch gegen das Leistungsgebot im ESt-Bescheid, sondern nur im Zwangsvollstreckungsverfahren erhoben werden (BFH 1.7.03, VIII R 45/01, Abruf-Nr. 032416). |