12.11.2009 | Insolvenz
Restschuldbefreiung: Verzicht auf Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs
von RA / StB / FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
Der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs in der Wohlverhaltensphase stellt keine Obliegenheitsverletzung des Schuldners dar (BGH 25.6.09, IX ZB 196/08, Abruf-Nr. 092500). |
Sachverhalt
Während der Wohlverhaltensphase im Rahmen des Verfahrens zur Restschulbefreiung verstarb der Vater der Schuldnerin. Die Eltern der Schuldnerin hatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt. Der Überlebende sollte von den drei Kindern beerbt werden. Bei Verlangen des Pflichtteils nach dem Tod des Erstversterbenden sollte der Abkömmling von der Erbfolge ausgeschlossen sein. Die Schuldnerin machte ihren Pflichtteilsanspruch nicht geltend.
Die Gläubigerin stellte Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen die Obliegenheit, die Hälfte des Werts des von Todes wegen erworbenen Vermögens an den Treuhänder abzuführen.
Entscheidungsgründe
Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt (§ 296 Abs. 1 S. 1 HS. 1 InsO). Nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO obliegt es dem Schuldner, während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen, das er von Todes wegen erwirbt, zur Hälfte des Werts an den Treuhänder herauszugeben. Die Frage, ob es zu den Obliegenheiten des Schuldners gehört, eine in der Wohlverhaltensphase anfallende Erbschaft nicht auszuschlagen und einen Pflichtteilsanspruch, der in diesem Zeitraum anfällt, zu verfolgen, ist umstritten.
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