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  • · Fachbeitrag · Testament

    Testament geht ins Leere: enterbter Sohn dann vielleicht doch gesetzlicher Erbe?

    von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn

    | Das OLG Zweibrücken hatte sich in seinem Beschluss vom 27.5.24 (8 W 41/23) mit der Frage zu beschäftigen, ob ein testamentarisch ausdrücklich enterbter Sohn gesetzlicher (Ersatz-)Erbe sein kann, wenn das Testament ansonsten ins Leere geht. |

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser E verstarb Anfang 2022. Er war verheiratet gewesen mit der bereits 1997 vorverstorbenen F. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, Sohn S und Tochter T. Die Eheleute errichteten 1989 einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben eingesetzt hatten. Weiter war eine Pflichtteilsstrafklausel geregelt. Verlangt ein Kind bei Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil, so erhält es auch beim Tod des Längstlebenden nur den Pflichtteil. Weiter war geregelt, dass der Längstlebende berechtigt bleibt, über das gemeinsame Vermögen frei unter Lebenden oder von Todes wegen zu verfügen. Nach dem Tod der F machte der S Pflichtteilsansprüche geltend.

     

    E lebte nun mit seiner vier Jahre älteren Lebensgefährtin LG zusammen. Dieser erteilte er im Jahr 2016 Kontovollmacht: Weiter errichtete der E 2018 ein privatschriftliches Testament. Darin ist bestimmt: „Ich setze meine Tochter T als alleinige Erbin ein. Da mein Sohn S den Pflichtteil seiner Mutter ausgezahlt bekommen hat, geht mein Erbe an T. Meine Lebensgefährtin LG erhält, wenn meine Tochter das Erbe ausschlagen sollte, meinen ganzen Besitz.“ Die LG verstarb, ebenso wie die Tochter der LG, noch vor dem E.

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