11.01.2010 | Insolvenz
Schenkungsteuer bei Kapitalersatz?
von RA StB Julian Ott, FA StR, Berlin
Das Stehenlassen der Gesellschafterleistung, das zur Umqualifizierung in Eigenkapital führt, ist in der Insolvenz des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft als unentgeltliche Leistung nach § 134 InsO anfechtbar (BGH 2.4.09, IX ZR 236/07, Abruf-Nr. 091828).
1. Sachverhalt
Gegenstand des Rechtsstreits ist - sehr vereinfacht - eine Forderungsfeststellungsklage zur Insolvenztabelle einer GmbH gemäß § 179 Abs. 1 InsO nach Widerspruch eines weiteren Gläubigers, nämlich der Beklagten des Rechtsstreits. Inhalt der Klage sind Forderungen einer dem Gesellschafter der insolventen GmbH nahestehenden Person, nämlich einer zu 100 % vom Gesellschafter beherrschten GmbH & Co. KG, die Forderungen aus Darlehen, Mietzins- und Dienstleistungsforderungen in erheblichem Umfang geltend macht.
Wirtschaftliches Ziel der Forderungsfeststellungsklage ist die Berücksichtigung der Darlehens-, Mietzins- und Dienstleistungsforderungen der GmbH & Co. KG als Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im Insolvenzverfahren der GmbH, in welchem eine Quote von 14 % zu erwarten ist. In den Genuss der Insolvenzquote kommt die GmbH & Co. KG nur als Insolvenzgläubiger im Rang des § 38 InsO, nicht aber als nachrangiger Gläubiger gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO, in welchen sie im Fall kapitalersetzender Gesellschafterleistungen einzuordnen wäre.
Eine Besonderheit des Falls liegt darin, dass nicht nur die Gesellschaft (GmbH), sondern auch die vom Mehrheitsgesellschafter der GmbH beherrschte GmbH & Co. KG in Insolvenz gefallen ist. Die Ansprüche der GmbH & Co. KG werden daher von deren Insolvenzverwalter - dem Kläger - gegen die insolvente GmbH bzw. deren Gläubiger verfolgt.
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