· Fachbeitrag · Personengesellschaften
Steueroptimierung durch Gestaltungslücke zur SchenkSt bei disquotaler Einlage in eine KGaA
von Dipl.-Finw. (FH), Thomas Rennar, Hannover
| Die Finanzrechtsprechung hat aktuell bestätigt, dass eine disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer KGaA durch einen Kommanditaktionär keine freigebige Zuwendung an den nicht am Grundkapital beteiligten persönlich haftenden Gesellschafter begründet. Ob eine derartige Gestaltung eine rechtssichere Steueroptimierung sichert, hat der BFH im anhängigen Revisionsverfahren unter dem Az. II R 23/23 zu klären. Im Falle einer Personengesellschaft in der Rechtsform der KG hat der BFH hingegen bereits kürzlich entschieden, dass eine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter im Falle der disquotalen Einlagegestaltung vorliegen kann. |
1. Überhöhte Gewinnbeteiligung als Besteuerungssubstrat
Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind hierbei auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind (§ 7 Abs. 8 ErbStG; zur überhöhten Gewinnbeteiligung bei Schenkung eines Personengesellschaftsanteils siehe bereits Rennar, NWB-EV 20, 56).
Beachten Sie | Die nachträgliche Gewährung einer überhöhten Gewinnbeteiligung oder deren nachträgliche Erhöhung sind Sachverhalte, die ebenfalls unter § 7 Abs. 6 ErbStG fallen. Bei der Übertragung einer bereits mit einem Gewinnübermaß ausgestatteten Beteiligung an einer Personengesellschaft kommt § 7 Abs. 6 ErbStG hingegen nicht zusätzlich zur Anwendung. Das Gewinnübermaß wird bereits über § 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. b) BewG bei der Bewertung der Beteiligung im Rahmen der Besteuerung der Übertragung der Beteiligung berücksichtigt. Da der Gesellschafter, dem eine erhöhte Gewinnbeteiligung eingeräumt wird, durch diesen Vorgang keine Beteiligung an der Personengesellschaft erhält, ist dieser Erwerb des Gesellschafters allerdings nicht nach §§ 13a, 13c, 19a oder 28a ErbStG begünstigt (vgl. R E 7.9 Abs. 2 f. ErbStR).
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