01.08.2007 | Jahressteuergesetz 2008 (Entwurf)
Abschaffung der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen bei Privatvermögen
Das Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ermöglicht dem Übernehmer, die geleisteten Versorgungsleistungen als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) abzuziehen, wobei nach derzeitigem Recht ein Abzug in voller Höhe oder in Höhe des Ertragsanteils in Betracht kommt. Der Empfänger der Versorgungsleistungen, der Vermögensübergeber, muss – korrespondierend – die erhaltenen Versorgungsleistungen versteuern.
1. Geplante Neuregelung des Anwendungsbereichs
Der Referentenentwurf des JStG 2008 (Stand 14.6.07, Abruf-Nr. 072161) beschränkt das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen auf die Übertragung von (Teil-)Betrieben oder eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit i.S. des
- § 18 Abs. 1 EStG ausübt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG-E).
Anwendungsbereich | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Bereits nach derzeitigem Recht muss der Empfänger der Versorgungsleistungen, d.h. der Vermögensübergeber, die erhaltenen Versorgungsleistungen gemäß § 22 EStG versteuern, soweit der Verpflichtete die Leistungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehen kann (Korrespondenzprinzip, zuletzt BFH 31.3.04,ErbBstg 04, 154, Abruf-Nr. 041126 sowie BMF 16.9.04, BStBl I, 922, Rn. 46; ErbBstg 04, 283 ff.; ErbBstg 05, 20 ff., Abruf-Nr. 042790).
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