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  • 03.02.2011 | Jahressteuergesetz 2010

    Änderungen für Lebenspartner und beim Verwaltungsvermögenstest

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Bereits am 19.5.10 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für das JStG 2010 beschlossen, der auch Änderungen des ErbStG vorsah. Die Änderungen wurden bereits ausführlich in ErbBstg 10, 215 besprochen. In der endgültigen Fassung wurden die Regelungen für Lebenspartner und zum Verwaltungsvermögenstest noch einmal angepasst. Die erbschaftsteuerlichen und bewertungsrechtlichen Änderungen finden nach § 37 Abs. 4 ErbStG grundsätzlich auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach der Verkündung des JStG 2010 am 13.12.10 entsteht (BGBl I 10, 1768, 1795).  

    1. Änderungen für eingetragene Lebenspartner

    Eingetragene Lebenspartner werden den Ehegatten gleichgestellt und damit statt wie bisher in Steuerklasse III in Steuerklasse I eingeordnet (§ 15 Steuerklasse I Nr. 1 ErbStG). Im Falle der Aufhebung der Lebenspartnerschaft gilt Steuerklasse II (§ 15 Steuerklasse II Nr. 7 ErbStG). Redaktionelle Folgeänderungen sind in § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG (Steuerbefreiung für Hausrat), § 16 Abs. 1 ErbStG (Freibetrag) und § 17 Abs. 1 ErbStG vorgenommen worden. Die Änderungen sind gemäß § 37 Abs. 4 auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 13.12.10 entsteht. Soweit Steuerbescheide für Erwerbe von Lebenspartnern noch nicht bestandskräftig sind, sollen sie gemäß § 37 Abs. 5 ErbStG aber auch rückwirkend in den Genuss der folgenden Privilegien gelangen (BVerfG 21.7.10, DStR 10, 1721):  

     

    • § 15 Abs. 1 ErbStG: Steuerklasse I für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.7.01 entstanden ist.

     

    • Freibetrag von 600.000 DM für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.7.01 und vor dem 1.1.02 entstanden ist,
    • Freibetrag von 307.000 EUR für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.01 und vor dem 1.1.09 entstanden ist,
    • Freibetrag von 500.000 EUR ab 1.1.09 war bereits vorgesehen.

     

    • Freibetrag von 500.000 DM für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.7.01 und vor dem 1.1.02 entstanden ist,
    • Freibetrag von 256.000 EUR für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.01 und vor dem 1.1.09 entstanden ist,
    • Freibetrag von 256.000 EUR ab 1.1.09 war bereits vorgesehen.