07.09.2010 | Jahressteuergesetz 2010
Schenkungsteuerlicher Handlungsbedarf noch in diesem Jahr?
In seiner Sitzung am 19.5.10 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) beschlossen, der auch Änderungen des ErbStG vorsieht.
1. Stand der Entwicklung
Die erste Lesung des Regierungsentwurfs fand am 1.7.10 im Bundestag statt; der Bundesrat hat in seiner 873. Sitzung am 9.7.10 (BR-Drucks. 318/10) zu dem Entwurf Stellung genommen. Die zweite und dritte Lesung sind für den 29.10.10 vorgesehen. Die Änderungen sollen nach § 37 Abs. 4 ErbStG-E erst auf Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach der Verkündung des JStG 2010 entsteht. Eine rückwirkende Anwendung ist also nicht vorgesehen. Die Verabschiedung durch den Bundesrat ist am 26.11.10 geplant. Damit dürfte das JStG 2010 im Dezember 2010 im BGBl veröffentlicht werden und bereits vor dem 1.1.11 in Kraft treten.
2. Änderung der Steuerklasse für eingetragene Lebenspartner
Eingetragene Lebenspartner sollen auch hinsichtlich der Steuerklasse den Ehegatten gleichgestellt werden und in die Steuerklasse I - bisher Steuerklasse III - eingeordnet werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG-E). Der Freibetrag für Lebenspartner von 500.000 EUR bleibt bestehen und soll sich als Folge der Änderung der Steuerklasse zukünftig aus § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG-E ergeben.
3. Änderung des § 13a Abs. 5 S. 3 ErbStG
Zum begünstigten Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG gehört das in § 13b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG aufgeführte land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Betriebsvermögen sowie Anteile an Kapitalgesellschaften. Dabei sind allerdings die Behaltensregelungen des § 13a Abs. 5 ErbStG zu beachten. Ein Verstoß gegen die Behaltensregelung liegt nicht vor, wenn der Erlös des innerhalb der Behaltensfrist veräußerten Vermögens reinvestiert wird (§ 13a Abs. 5 S. 3 und 4 ErbStG). Die derzeitige Formulierung „Vermögensart“ in § 13a Abs. 5 S. 3 und 4 ErbStG lässt allerdings die Auslegung zu, dass zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Behaltensregelung eine Reinvestition nur anzuerkennen ist, wenn in dieselbe Art von Vermögen i.S. des § 13b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG investiert wird. Der Bundesrat hält dies nicht für sachgerecht und schlägt daher vor, das Wort „Vermögensart“ durch das Wort „Vermögensarten“ zu ersetzen. Da eine gleichartige Begünstigung für sämtliches in § 13b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG genanntes Vermögen gewollt ist, ist die Begünstigung nämlich auch dann zu gewähren, wenn die Reinvestition in eine der dort genannten begünstigten Vermögensarten erfolgt.
4. Änderung des § 13a Abs. 8 Nr. 3 ErbStG
Während bei der Anwendung der Regelverschonung das Verwaltungsvermögen (VV) bis zu 50 % des Unternehmenswerts erreichen darf, liegt die Grenze im Falle der Optionsverschonung (§ 13a Abs. 8 ErbStG) bei 10 % des Unternehmenswerts. Nach § 13a Abs. 8 Nr. 3 ErbStG tritt an die Stelle des 50 %-Satzes für das VV in § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG ein 10 %-Satz. Aus dem Verweis ergibt sich aber nicht, dass auch der 50 %-Satz, der gemäß § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 3 ErbStG für den Verwaltungsvermögenstest bei Beteiligungen an Personengesellschaften und Anteilen an Kapitalgesellschaften (Tochtergesellschaften) gilt, durch den 10 %-Satz ersetzt wird. Auch die Finanzverwaltung geht „vorbehaltlich des § 42 AO“ davon aus (Erlass vom 25.6.09, BStBl I 09, 713, Abschn. 17 Abs. 4 S. 1 und Abschn. 31 Abs. 2), dass für Beteiligungen an Personengesellschaften und Anteilen an Kapitalgesellschaften auch in den Fällen der Optionsverschonung mit 100 % für den Verwaltungsvermögenstest die 50 %-Grenze gilt.
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