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  • 17.05.2010 | Jahressteuergesetz 2010

    Änderungen im neuen Erbschaftsteuergesetz

    Derzeit gilt: Die 100 %ige Verschonung des Betriebsvermögens kann in Anspruch genommen werden, wenn das Verwaltungsvermögen  

    • der Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden, maximal 10 %
    • und bei nachgeordneten Gesellschaften höchstens 50 % beträgt.

     

    Künftig muss auch von nachgeordneten Gesellschaften die 10 %ige Verwaltungsvermögensgrenze erfüllt sein. Erstmals soll diese Regelung für Übertragungen gelten, die nach der Verkündung im BGBl stattfinden.  

     

    Im BewG soll entsprechend der koordinierten Ländererlasse (BStBl I 09, 698) klargestellt werden, dass die Vorschriften für die Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften und des Betriebsvermögens im vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199 bis 203 BewG) nur bei der Wertermittlung für Zwecke der Erbschaft und SchenkSt zu berücksichtigen sind.