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  • 01.01.1998 · Fachbeitrag · Kammergericht

    Im Grundbuchrecht wird nur ein inländischer Erbschein anerkannt

    | Unter einem Erbschein ist nur ein aufgrund des § 2353 BGB oder des § 2369 BGB von einem deutschen Gericht erteilter Erbschein zu verstehen, soweit nicht eine davon abweichende völkerrechtliche Vereinbarung besteht. § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO, der den Nachweis durch einen Erbschein erfordert, hat insoweit Vorrang vor der Vorschrift des § 16 a FGG über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen. |