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  • 10.01.2008 | Kapitalgesellschaft

    Anteilsbewertung: Einfluss auf Geschäftsführung?

    von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
    Das Stuttgarter Verfahren geht davon aus, dass für die bewerteten Anteile der Einfluss auf die Geschäftsführung typisch ist. Für Anteile, die ohne Einfluss auf die Geschäftsführung sind, ist deshalb in R 101 ErbStR eine von der Regelbewertung abweichende Wertermittlung vorgesehen (FG Münster 18.1.07, 3 K 6471/04 Erb, Rev. eingelegt, Az. BFH: II R 13/07, Abruf-Nr. 073356).

     

    Sachverhalt

    Streitig ist, ob für die vom Erblasser E gehaltenen Aktien an der E-AG ein Abschlag nach R 101 ErbStR wegen fehlenden Einflusses auf die Geschäftsführung vorzunehmen ist. Die Beteiligungsverhältnisse an der E-AG stellten sich am Todestag des E wie folgt dar: 

     

    Beteiligungsverhältnisse der E-AG

    Kind K1 (Kläger) 

    16,72 %  

    Kind K2 

    16,72 %  

    Erblasser E  

    8,39 %  

    ein weiterer Aktionär  

    10,04 %  

    weitere 12 Aktionäre mit Anteilsbesitz zwischen  

    1,32 % und 9,63 %  

     

     

    Nach Ansicht der Klägerin habe E keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsleitung gehabt, da kein anderer Gesellschafter zu mehr als 50 % an der AG beteiligt gewesen sei und die Beteiligungsquote des Erblassers zwischen 5 % und 25 % gelegen habe. Einwirkungsmöglichkeiten auf die Geschäfte der Hauptversammlung habe E nicht gehabt. Ferner seien für die E-AG als mittelständisches Unternehmen wegen des Charakters der Familien-AG die Erwägungen für die Rechtsform der GmbH anzuwenden. 

     

    Entscheidungsgründe