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  • 10.04.2008 | Kapitalgesellschaft

    Schenkung infolge Kapitalerhöhung

    von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
    Wird ein Dritter bei der Kapitalerhöhung einer GmbH zur Übernahme neuer Geschäftsanteile zugelassen, deren gemeiner Wert die jeweils zu leistende Einlage übersteigt, ist er auf Kosten der Altgesellschafter bereichert. Ist dieser Dritte eine GmbH, ist diese GmbH selbst Empfänger der Zuwendung (FG Münster 18.10.07, 3 K 3325/05 Erb, Rev. eingelegt, Az. BFH II R 47/07, Abruf-Nr. 080941).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K ist mittelbare Gesellschafterin der C-GmbH. Die Gesellschafterversammlung der A-GmbH beschloss die Erhöhung des Stammkapitals, wobei hierzu unter Ausschluss der bisherigen Gesellschafter der A-GmbH nur die C-GmbH zugelassen wurde. Das von der C-GmbH gezahlte Entgelt – Nennkapital zuzüglich Aufgeld – war unstreitig geringer als der gemeine Wert der auf die C-GmbH entfallenden Gesellschaftsanteile. Das FA sah darin eine Schenkung der Altgesellschafter der A-GmbH an K. 

     

    Entscheidungsgründe

    Das FA ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass K in Folge der Kapitalerhöhung der A-GmbH eine Schenkung erhalten hat. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BFH (20.12.00,ErbBstg 01, 220, Abruf-Nr. 010808; 30.5.01, ErbBstg 02, 64, Abruf-Nr. 020262) grundsätzlich eine steuerpflichtige Schenkung unter Lebenden vorliegen, wenn Dritte im Zuge der Kapitalerhöhung einer GmbH zur Übernahme neuer Geschäftsanteile, deren gemeiner Wert die jeweils zu leistende Einlage übersteigt, zugelassen werden, ohne weitere Verpflichtungen eingehen zu müssen. 

     

    Soweit die GmbH im Rahmen der Kapitalerhöhung im Verhältnis zum Neugesellschafter über Vermögen disponiert, betrifft dies nicht ihr eigenes Vermögen, sondern das Vermögen der Altgesellschafter. Dazu haben die Altgesellschafter die GmbH durch den Zulassungsbeschluss ermächtigt (§§ 55 ff. GmbHG). In dieser Ermächtigung liegt der Rechtsgrund für die Bereicherung der Neugesellschafter auf Kosten der Altgesellschafter. Durch den originären Erwerb der neuen Gesellschaftsanteile ist der Neugesellschafter substanziell und nicht nur wertmäßig bereichert.