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  • 09.03.2011 | Kapitalgesellschaft

    Steuerbefreiung: Anforderungen an den Poolvertrag bei Kapitalgesellschaften

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Im AEErbSt (Gleich lautende Erlasse 25.6.09, BStBl I 09, 713) sind einige Fragen zur Begünstigung des Erwerbs von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, AG, KGaA) offengeblieben. Zwischenzeitlich hat die Finanzverwaltung in gleich lautenden Ländererlassen vom 29.10.10 (DStR 10, 2518) zu den Anforderungen an die Begünstigung ergänzend Stellung bezogen.  

    1. Begünstigung des § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ErbStG im Regelfall

    Der Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, AG, KGaA) ist gemäß § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 2 S. 1 ErbStG begünstigt, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat und der Erblasser oder Schenker zu diesem Zeitpunkt unmittelbar zu mehr als 25 % am Nennkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.  

     

    Nennkapital ist bei der GmbH der Nennbetrag des Stammkapitals und bei der AG der Nennbetrag des Grundkapitals. Soweit die Gesellschaft eigene Anteile hält, mindern sie - entgegen früherer Auffassung der Finanzverwaltung in R 53 Abs. 2 ErbStR 2003 - das Nennkapital der Gesellschaft und erhöhen damit die Beteiligungsquote des Gesellschafters (Abschnitt 21 Abs. 2 AEErbSt).  

     

    Beispiel

    A ist mit 20 % unmittelbar an der X-GmbH beteiligt. Weitere 50 % hält B. Die restlichen 30 % hält die X-GmbH selbst. Da die von der X-GmbH selbst gehaltenen Anteile nicht mitzählen, ist A unmittelbar mit 20/70 = 28,57 % an der GmbH beteiligt und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Nr. 2 S. 1 ErbStG. Die Prüfung eines Poolvertrags für die Begünstigung nach § 13b Abs. 2 Nr. 2 S. 2 ErbStG ist entbehrlich.