01.05.2007 | Kapitalgesellschaften
Stuttgarter Verfahren: Übertragung von nicht notierten GmbH-Anteilen
Bei der Wertermittlung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Stuttgarter Verfahren ist der gewichtete Durchschnittsertrag auf der Grundlage der letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre zu ermitteln. Das Betriebsergebnis des im Besteuerungszeitpunkt laufenden Wirtschaftsjahres bleibt unberücksichtigt (BFH 1.2.07, II R 19/05, Abruf-Nr. 071165). |
Sachverhalt
Der Kläger erhielt Ende Dezember 1999 von seinem Vater einen Teilgeschäftsanteil an einer GmbH geschenkt. Das FA schätzte den Anteilswert nach R 96 ff. ErbStR (Stuttgarter Verfahren), bezog jedoch entgegen R 99 Abs. 1 S. 3 ErbStR das Betriebsergebnis des Jahres 1999 ein.
Entscheidungsgründe
Bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes ist es nicht zulässig, das Betriebsergebnis des im Besteuerungszeitpunkt laufenden Wirtschaftsjahres zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist der Durchschnittsertrag aus den letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahren herzuleiten.
Eine von der Anordnung in R 99 Abs. 1 S. 3 ErbStR abweichende andere Schätzung der Ertragsaussichten kann nur geboten sein, wenn es nach den Verhältnissen des Stichtags offensichtlich ist, dass in Zukunft ein erheblich niedrigerer oder höherer Ertrag zu erwarten ist (BFH BStBl II 69, 370).
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