01.07.2007 | Praxisleitfaden
Bewertung von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften vor der ErbSt-Reform
Die vom BVerfG (7.11.06,ErbBstg 07, 31, Abruf-Nr. 070442) geforderte Annäherung der Bewertung für das Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften an die Verkehrswerte lässt eine Verschärfung des Stuttgarter Verfahrens erwarten. Denn das BVerfG geht in seiner Begründung davon aus, dass der Wert des Stuttgarter Verfahrens im Schnitt bei etwa 65 v.H. des Verkehrswertes liegt. Die zu befürchtende Verschärfung ist Anlass, die Grundzüge des derzeit noch gültigen Stuttgarter Verfahrens aufzuzeigen.
1. Verfahrensrechtliche Hinweise
Der aus Verkäufen abgeleitete bzw. nach dem Stuttgarter Verfahren geschätzte gemeine Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist ab 2007 gesondert festzustellen (§ 151 Abs. 1 Nr. 3 BewG). Örtlich zuständig ist das FA, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft befindet (§ 152 Nr. 3 BewG). Die Abgabe einer Feststellungserklärung kann das FA nach § 153 Abs. 3 BewG nur von der Kapitalgesellschaft verlangen. Für die Anteilsbewertung maßgebend sind die Bestands- und Wertverhältnisse im Besteuerungszeitpunkt (Bewertungsstichtag: § 11 ErbStG, § 9 ErbStG, § 12 Abs. 2 ErbStG). Einschlägig sind zurzeit noch die Anweisungen in R 95 bis R 108 ErbStR sowie H 95 bis H 108 ErbStH. Es ist aber nicht auszuschließen, dass das Verfahren im Zuge der Reformüberlegungen gesetzlich geregelt – oder auch durch ein anderes Verfahren ersetzt – wird.
2. Ableitung des gemeinen Wertes (R 95 ErbStR)
Grundsätzlich erfolgt die Wertermittlung für an deutschen Börsen nicht notierte Anteilsrechte an inländischen Kapitalgesellschaften durch Ableitung des gemeinen Wertes aus Verkäufen (§ 12 Abs. 1und 5 ErbStG). Dabei ist zu beachten, dass
- eine Ableitung nur aus Verkäufen erfolgen kann, die weniger als 1 Jahr vor dem Bewertungsstichtag liegen (§ 11 Abs. 2 S. 2 BewG),
- Verkäufe nach dem Stichtag außer Ansatz bleiben und
- nur Verkäufe im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berücksichtigt werden – z.B. wäre ein Zuschlag, um eine Mehrheitsbeteiligung zu erlangen, auszuscheiden, ebenso könnte ein Verkauf unter Familienmitgliedern aufgrund einer Abtretungs- und Abfindungsregelung im Gesellschaftsvertrag auszunehmen sein.
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