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  • 01.04.2006 | Kapitalmarkt

    Lebensversicherung: Sind Zinsen, die erst nach 12 Jahren gezahlt werden, steuerfrei?

    von StB / WP Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
    Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als zwölf Jahren nach Vertragsabschluss bei Weiterführung des Versicherungsvertrages gezahlt werden, sind in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG steuerfrei (BFH 12.10.05, VIII R 87/03, Abruf-Nr. 060369).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger schloss 1982 eine Kapitallebensversicherung mit Sparanteil und einer Laufzeit vom 1.4.82 bis zum 1.4.02 ab. Am 1.9.98 zahlte die Versicherung aus der weiterlaufenden Versicherung Zinsen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG für den Zeitraum 1.4.82 bis 1.9.98 aus. Der Kläger begehrte die Steuerfreiheit der ausgezahlten Überschussanteile, da seit Vertragsschluss ein Zeitraum von mehr als zwölf Jahren verstrichen sei. Das FA lehnte die Steuerfreiheit ab, da die Zinsen „aus einem laufenden Vertrag“ ausgezahlt worden seien und von den Ausnahmetatbeständen in § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG nicht erfasst würden. 

     

    Das FG (EFG 03, 1784) gab der Klage statt. Zwar sei § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG nicht direkt auf den Streitfall anwendbar, da die dort ausdrücklich erwähnten Befreiungstatbestände nicht gegeben sind. Die Auszahlung von Zinsen aus dem Überschussguthaben nach Ablauf von zwölf Jahren ohne Rückkauf des Vertrages müsse den in § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG aufgezählten Fallgruppen aber gleichgestellt werden. Es sei unerheblich, ob es zum teilweisen oder vollständigen Rückkauf des Vertrages oder nur zu einer (Teil-)Auszahlung des Überschussguthabens komme, denn bleibe der Vertrag aufrechterhalten, bestehe der Vorsorgezweck fort. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die an den Kläger ausgezahlten Zinsen sind in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG steuerfrei. Einer der in § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG ausdrücklich genannten Befreiungstatbestände liegt zwar unstreitig nicht vor, denn die Zinsen sind weder mit Beiträgen verrechnet worden noch sind sie im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrages nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt worden. Die insoweit bestehende Regelungslücke muss aber im Wege der Analogie geschlossen werden, da die Auszahlung von Zinsen „zu dem laufenden Vertrag“ ohne gleichzeitigen Vertragsrückkauf der Auszahlung von Zinsen anlässlich eines Rückkaufs rechtsähnlich ist.