01.03.2007 | Kapitalvermögen
Rechtsnachfolge in Kapitalanlagen
Finden sich im Nachlass Kapitalanlagen, muss der Erbe bzw. sein Berater mindestens die folgenden drei Fragen beantworten:
- Ist eine Rechtsnachfolge überhaupt zulässig?
- Wenn dies der Fall ist, wie wird der Übergang der Kapitalanlage auf den Erben erbschaftsteuerlich erfasst bzw. bewertet?
- Müssen Stückzinsen bzw. bis zum Tod aufgelaufene Erträge zusätzlich versteuert werden?
1. Ist eine Rechtsnachfolge überhaupt zulässig?
Diese Frage stellt sich vor allem bei Publikums-Gesellschaften, die meist in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG organisiert sind. Denn in diesem Fall ist der Erblasser als Kommanditist Gesellschafter einer KG, deren Gesellschaftsvertrag in der Regel eine nur eingeschränkte Übertragbarkeit vorsieht. Notwendig ist daher eine Prüfung des Gesellschaftsvertrages im Hinblick auf die Folgen bei Tod eines Gesellschafters.
Handelt es sich um eine vereinzelt bei geschlossenen Fondskonstruktionen noch vorkommende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, muss der Vertrag eine Fortsetzungsklausel mit den übrigen Gesellschaftern enthalten. Anderenfalls wird die Gesellschaft nach § 727 Abs. 1 BGB durch den Tod eines Gesellschafters kraft Gesetz aufgelöst. Bei Vorhandensein einer Fortsetzungsklausel scheidet der Verstorbene aus der Gesellschaft aus. Sein Anteil wächst den verbliebenen Mitgesellschaftern an. Den Erben des Erblassers, die nicht bereits Gesellschafter sind, steht somit lediglich ein Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft zu, den sie von Todes wegen erworben und als Geldforderung der ErbSt zu unterwerfen haben.
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