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  • 01.11.2001 · Fachbeitrag · Kaufrechtsvermächtnis

    Ansatz mit dem gemeinen Wert

    | Räumt der Erblasser das Recht ein, einen Nachlassgegenstand zu einem Preis zu erwerben, der unter dem Verkehrswert liegt (Kaufrechtsvermächtnis), liegt hierin ein durch den Erbfall begründetes Gestaltungsrecht. Es ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Die Steuer entsteht, wenn der Bedachte das Recht geltend macht (BFH 6.6.01, II R 76/99, BStBl II, 605). (Abruf-Nr. 011036) |