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  • · Fachbeitrag · Vermächtnis

    Der Grundstückserwerb durch Kaufrechts­vermächtnis aus gesamtsteuerlicher Sicht

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Kaufrechtsvermächtnisse sind aus zivilrechtlicher Sicht ein anerkanntes ­Instrument der Testamentsgestaltung. Steuerrechtlich sind sie schon ­häufiger Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen sowohl im Erbschaft­steuerrecht als auch im Einkommensteuerrecht gewesen. Nachdem zur steuer­rechtlichen Wertung in der Rechtsprechung und im Schrifttum lange Zeit Uneinigkeit bestand, kann heute aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des BFH und ergänzende Verwaltungsanweisungen von gesicherten ­Wertungen ausgegangen werden. Diese sollten bei der Testamentsgestaltung ­Beachtung finden und den am Erbgang Beteiligten bekannt sein. |

    1. Zivilrechtliche Grundlagen

    Das Kaufrechtsvermächtnis räumt dem Vermächtnisnehmer das Recht ein, einen Nachlassgegenstand zu einem bestimmten Preis, der im Regelfall erheb­lich unter dem Wert des Vermächtnisgegenstandes liegt, zu erwerben. Eine spezielle Vorschrift für das Kaufrechtsvermächtnis enthält das Zivilrecht nicht. Es handelt sich um ein Vermächtnis, das gemäß § 2147 BGB den Erben oder Vermächtnisnehmer beschwert und gemäß § 2174 BGB den Anspruch des Vermächtnisnehmers begründet. Hervorzuheben ist, dass dem Vermächtnis­nehmer zivilrechtlich der unmittelbare Anspruch auf den Gegen­stand selbst zusteht, den er aber nur geltend machen kann, wenn er auch die ihm vom Erblasser auferlegte Gegenleistung akzeptiert. Das Kaufrechtsvermächtnis kann auch Gegenstand eines Wahlvermächtnisses gemäß § 2154 BGB sein.

     

    Zum Nachlass des Erblassers E, dessen Alleinerbe A ist, gehört ein unbebautes Grundstück. Erblasser E hatte dem Vermächtnisnehmer V in einem privatschriftlichen Testament als Vermächtnis das Recht eingeräumt, dieses Grundstück inner­halb von zwei Jahren nach seinem Tod zu einem Preis von zwei Dritteln des in einem Gutachten eines vereidigten Sachverständigen ermittelten Werts zu übernehmen. Der Gutachter ermittelt nach dem Tod des E einen Verkehrswert von 360.000 EUR. V übt das Recht aus und erhält durch notariell beurkundeten Vermächtniserfüllungsvertrag gegen Zahlung von 240.000 EUR (2/3 des Verkehrs­werts) das Alleineigentum an dem Grundstück.