01.08.2005 | Kettenschenkung
Kein Erwerb der Durchgangsperson
Übertragen (Schwieger-)Eltern unter Mitwirkung ihres Kindes schenkweise Grundstückseigentum unmittelbar auf den Ehegatten ihres Kindes (Schwiegerkind), kann hierin auch dann kein schenkungsteuerrechtlich beachtlicher Durchgangserwerb des Kindes liegen, wenn die Zuwendung „auf Veranlassung des Kindes“ erfolgen soll und als „ehebedingte Zuwendung“ des Kindes bezeichnet wird. Eine Schenkung des Kindes an seinen Ehegatten kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht (BFH 10.3.05, II R 54/03, Abruf-Nr. 051320). |
Sachverhalt
Die Schwiegereltern des Klägers übertrugen ihre Eigentumswohnung mit folgender Vereinbarung auf den Kläger und dessen Ehefrau (E): „Die Übergeber übergeben ihrer Tochter einen Miteigentumsanteil von 1/2 ... und auf Veranlassung der Tochter als deren ehebedingte Zuwendung ihrem Ehemann ... einen Miteigentumsanteil von 1/2 ...“
Das FA setzte gegen den Kläger SchenkSt wegen eines Erwerbs des auf ihn entfallenden Miteigentumsanteils fest. Im Einspruchs- und Klageverfahren vertrat der Kläger die Auffassung, es habe sich um eine Schenkung der E gehandelt, für die wegen der entsprechenden Freibeträge keine SchenkSt festzusetzen sei. Das FG wies die Klage ab (EFG 04, 148). Mit der Revision rügt der Kläger, E habe zunächst die gesamte Eigentumswohnung erhalten und anschließend auf Grund eigener Entscheidung hälftig an den Kläger weiterverschenkt. Dem FG sei nicht bekannt gewesen, dass der Kläger und E bereits vor Abschluss des Übergabevertrags eine Baugenehmigung für eine Erweiterung des Wohnhauses beantragt hätten. Eine Fremdfinanzierung hierfür wäre bei Alleineigentum der E nicht möglich gewesen. Folglich habe E bereits vor Abschluss des Übergabevertrags eine Dispositionsmöglichkeit geprüft und ausgeübt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Wird dem Bedachten der Schenkungsgegenstand nicht unmittelbar vom ursprünglichen Inhaber zugewendet, sondern ein Dritter zwischengeschaltet, kommt es für die Bestimmung der Person des Zuwendenden darauf an, ob der Dritte über eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung des Gegenstands verfügte (BFH 13.10.93, BStBl II 94, 128). Maßgeblich hierfür sind die Ausgestaltung der Verträge unter Einbeziehung ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie die mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Parteien.
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