01.03.2007 | Lebensversicherung
Prämienzahlung durch Bezugsberechtigten
Der Erwerb des Anspruchs auf Auszahlung einer Lebensversicherung unterliegt insoweit nicht der ErbSt, als der Bezugsberechtigte die Versicherungsprämien aus eigenem Vermögen selbst gezahlt hat, auch wenn er nur widerruflich als Bezugsberechtigter benannt worden war (FG München 26.7.06, 4 K 4359/03, Rev. eingelegt, BFH II R 56/06, Abruf-Nr. 070114). |
Sachverhalt
Der Erblasser (E) hinterließ der Klägerin (K) zwei Lebensversicherungen (LV). In beiden Fällen war K widerruflich Bezugsberechtigte. 2 Jahre vor dem Tod des E übernahm K wegen dessen Arbeitslosigkeit die Zahlung der Prämien. Versicherte Person war bei der LV 1 der E und bei der LV 2 die K. Das FA setzte ErbSt fest. K vertrat die Auffassung, weder der Auszahlungsbetrag (LV 1) noch der Rückkaufswert (LV 2) unterlägen der ErbSt, da sie für 2 Jahre die Prämien gezahlt habe. Die Widerruflichkeit sei unbeachtlich, da sie wirtschaftlich die Stellung als Versicherungsnehmer innegehabt habe. E hätte ohne ihre Einwilligung die Bezugsberechtigung nicht ändern können, anderenfalls hätte sie die Prämienzahlungen eingestellt.
Entscheidungsgründe
Soweit die Prämien von K als Bezugsberechtigte selbst gezahlt wurden und sie das Entgelt für die Leistungen der Versicherung sind, fehlt es an der Entreicherung des E bzw. an einer Bereicherung der K. Dass E Versicherungsnehmer war, ändert hieran nichts. Dies gilt auch für die Widerruflichkeit des Bezugsrechts, denn der Anspruch auf die Versicherungssumme entsteht erst mit Eintritt des Versicherungsfalls. Entsprechend dem Verhältnis der Verkehrswerte der jeweiligen Leistungsanteile ist der Erwerb der Versicherungssumme bzw. des Rückkaufswerts in einen steuerbaren und einen nicht steuerbaren Teil aufzuteilen.
Praxishinweis
Der BFH hat im Revisionsverfahren folgende Fragen zu entscheiden:
- In welchem Umfang unterliegen die Erwerbe eines widerruflich Bezugsberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der ErbSt, wenn der Bezugsberechtigte die Prämien bezahlt hatte?
- Ist der Umfang der steuerbaren Erwerbe entsprechend der Quoten zu bestimmen, die den Einzahlungen des Verstorbenen an den Gesamtprämienzahlungen entsprechen, oder können besondere Umstände (z.B. kurze Laufzeit der Versicherung; geringer Rückkaufswert (65% im Verhältnis zur Prämienzahlung) andere Aufteilungsmaßstäbe rechtfertigen?
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