01.11.2007 | Mittelbare Grundstücksschenkung
Die mittelbare Grundstücksschenkung – ein Auslaufmodell?
Ist der Steuerwert eines Grundstücks niedriger als sein Verkehrswert, ist die mittelbare Grundstücksschenkung immer noch ein probates Mittel zur Minderung der SchenkSt. Dies dürfte auch nach der Entscheidung des BVerfG (7.11.06,ErbBstg 07, 31, Abruf-Nr. 070442) bis zu einer Reform des ErbStG so bleiben, denn von einer rückwirkenden Erhöhung der Grundbesitzwerte ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung des BVerfG ist wohl nicht auszugehen.
Belastungsvergleich | ||||||||||||||||||||||||||||||
Statt der Schenkung von 1.000.000 EUR erfolgt die Schenkung eines Grundstücks mit einem Verkehrswert von 1.000.000 EUR und einem Steuerwert von 637.500 EUR.
Der Steuerpflichtige kann nicht davon ausgehen, dass ein erhöhter Steuerwert des Grundstücks nach der Reform über eine entsprechende Erhöhung der Freibeträge oder der Gewährung anderer Steuervergünstigungen kompensiert wird. Insofern bietet sich die mittelbare Grundstücksschenkung kurzfristig als Gestaltungsoption an. |
1. Voraussetzungen einer mittelbaren Grundstücksschenkung
Eine mittelbare Grundstücksschenkung setzt voraus, dass der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker nicht über das Geld, sondern erst über den Gegenstand verfügen kann, denn in diesem Fall ist der Beschenkte nicht um die Geldsumme, sondern erst um den mit den zur Verfügung gestellten Geldmitteln erworbenen Gegenstand bereichert. Dies gilt generell bei mittelbarer Schenkung aller als Zuwendungsobjekt in Betracht kommenden Gegenstände oder Rechte (BFH 17.6.98,ErbBstg 99, 35; BFH/NV 98, 1378).
Die schenkungsteuerrechtlichen Vorgaben für die Anerkennung einer mittelbaren Grundstücksschenkung sind in R 16 Abs. 1 S. 4 bis 6 ErbStR hinreichend klar umrissen: Danach muss der Geldbetrag vom Schenker grundsätzlich bereits bis zu dem Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks oder des Beginns der Baumaßnahme zugesagt sein. Kann dem FA, insbesondere durch eine schriftliche Erklärung des Schenkers zur Übernahme der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, nachgewiesen werden, dass zu diesem Zeitpunkt eine Zusage bestand, kann die Zahlung des vereinbarten Geldbetrags auch nachträglich erfolgen. Zwischen der Bereitstellung des Geldes und seiner bestimmungsmäßigen Verwendung muss ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen.
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