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  • 14.05.2009 | Mittelbare Grundstücksschenkung

    Geldschenkung unter Auflage versus mittelbare Grundstücksschenkung

    Wird im Rahmen einer Schenkungsabrede ein zu erwerbendes Grundstücksobjekt nicht exakt bestimmt, sondern vom Schenker nur festgelegt, dass es in einer bestimmten politischen Gemeinde oder deren „näherer Umgebung“ belegen sein muss, liegt eine Geldschenkung und keine mittelbare Grundstücksschenkung vor (FG Köln 4.11.08, 9 K 4186/07, Rev. eingelegt, Abruf-Nr. 090379).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Streitgegenständlich war die Frage, ob die Schenkung eines Geldbetrages zweckgebunden zum Erwerb einer Eigentumswohnung in „näherer Umgebung“ hinreichend bestimmt im Sinne einer mittelbaren Grundstücks­schenkung ist. Das FA lehnte dies ab.  

     

    Auch nach Ansicht des Gerichts ist die Zuwendung als Geldschenkung und nicht als mittelbare Grundstücksschenkung anzusehen. Für die Annahme einer mittelbaren Schenkung reicht es nicht aus, wenn die Zuwendung mit Empfehlungen und Wünschen für ihre Verwendung verbunden wird oder unter der Auflage i.S. des § 525 BGB erfolgt, aus dem Wert des Zugewandten irgendein Grundstück zu erwerben (BFH 28.11.84, BStBl II 85, 159). Der BFH hat eine mittelbare Grundstücksschenkung nur bejaht, wenn im Voraus eine klare und eindeutige Schenkungsabrede dahingehend getroffen worden ist, dass Gegenstand einer Schenkung „ein ganz bestimmtes Grundstück und nicht etwa ein Geldbetrag“ sein soll (BFH 15.5.90, BStBl II 92, 67). Die Dispositionsfreiheit der Klägerin über das ihr hingegebene Geld war nicht in einer Weise reduziert, die es rechtfertigt, als Zuwendungsobjekt erst das mit diesen Mitteln angeschaffte Grundstück anzusehen.  

     

    Praxishinweis

    Nach Ansicht der Finanzverwaltung (R 16 Abs. 1 ErbStR) ist eine Geldzuwendung als mittelbare Grundstücksschenkung anzusehen, wenn dem Bedachten ein bestimmtes Grundstück oder Gebäude verschafft werden soll. Nicht um eine mittelbare Grundstücksschenkung, sondern um eine Geldschenkung unter Auflage handelt es sich, wenn der Schenker dem Beschenkten Geld zuwendet und dabei lediglich zum Ausdruck bringt, dass letzterer für den zugewendeten Geldbetrag ein Grundstück erwerben soll, ohne dass dabei schon feststeht, um welches Grundstück es sich handelt.