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  • 01.01.2001 · Fachbeitrag · Mittelbare Grundstücksschenkung

    Schenker trägt nur die Baukosten

    | Trägt der Schenker die Baukosten für ein Gebäude auf einem Grundstück, das dem Beschenkten gehört oder von ihm noch zu erwerben ist, gilt der Teil des Bedarfswertes als zugewandt, der auf das Gebäude entfällt. Dieser Wert wird ermittelt, in dem vom Bedarfswert des bebauten Grundstücks nach Bezugsfertigkeit der Bedarfswert des unbebauten Grundstücks abgezogen wird. Zuwendungsgegenstand ist nicht ein Grundstück, sondern der mittelbar geschenkte Anteil daran (FinMin Niedersachsen 21.7.00, S 3014 - 6 - 342, n.v.). (Abruf-Nr. 001513) |