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  • · Fachbeitrag · Vor- und Nacherbschaft

    Steuerklasse II und III: Vorerbschaftsvermögen wird vorzeitig übertragen

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Wenn der Schenker oder Erblasser alleinstehend oder verwitwet und kinderlos ist und somit keine zur Steuerklasse I gehörenden (Adoptiv-)Kinder oder Enkelkinder vorhanden sind, geht das Privatvermögen in der Regel auf zur Steuerklasse II oder III gehörende entferntere Verwandte oder Nichtverwandte über. Die Möglichkeiten zur Reduzierung der Schenkung- und Erbschaftsteuer sind in solchen Fällen eher begrenzt. Hinzu kommen unter Umständen auch noch grunderwerbsteuerliche Probleme. |

    1. Musterfall

    Die Eltern M und V waren Miteigentümer zu je 1/2 eines mit einem Mehrfamilienhaus (3 Wohnungen) bebauten Grundstücks in Hannover. Nach dem Tod der Mutter M im Jahr 1978 sind im Wege der gesetzlichen Erbfolge Vater V zu 1/2 und Sohn S und Tochter T zu je 1/4 Erben des halben Miteigentumsanteils der Mutter geworden. Damit gehörte das Mehrfamilienhaus nach dem Erbfall Vater V zu 3/4 und Sohn S und Tochter T zu je 1/8.

     

    Sohn S (74 Jahre) und Tochter T (77 Jahre) sind beide kinderlos. Da Sohn S schon zu Lebzeiten beider Eltern von diesen erhebliche Zuwendungen erhalten hatte und das Haus nach den Vorstellungen der Eltern der Tochter zukommen sollte, übertrug Sohn S kurz nach dem Tod der Mutter seinen geerbten Miteigentumsanteil von 1/8 auf seine Schwester T. Im Jahr 1997 starb auch der Vater V. In Abstimmung mit seinen Kindern hatte er in einem formwirksamen Testament seine Tochter T zur alleinigen nicht befreiten Vorerbin (§§ 2112 ff. BGB, § 2136 BGB) eingesetzt. Nacherbe sollte sein Sohn S und Ersatznacherbe sein Patenkind P, der Sohn eines Bruders des V, sein. In das Grundbuch wurde ein entsprechender Nacherbenvermerk gemäß § 51 GBO eingetragen. Grund für die Anordnung der nicht befreiten Vorerbschaft war die Befürchtung des Vaters, dass die Tochter das Haus als Vollerbin oder befreite Vorerbin ohne Zustimmung des Nacherben hätte verkaufen und auf diese Weise ihre Altersversorgung hätte verlieren können.