01.03.2007 | Mittelbare Grundstücksschenkung
Tatsächliche Umstände als Indiz für die mittelbare Grundstücksschenkung
Wird die Schenkung eines Geldbetrages zum Erwerb eines bestimmten Grundstücks vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags zugesagt und fließt das Geld erst nach der ersten Teilzahlung des Kaufpreises tatsächlich zu, liegt eine mittelbare Grundstücksschenkung vor, wenn die Restzahlung des Kaufpreises höher als der geschenkte Betrag ist und erst nach dessen Zufluss erfolgt (FG Köln 10.8.06, 10 K 4657/04, rkr., Abruf-Nr. 070224). |
Sachverhalt
Mit Vertrag vom 18.12.93 erwarb der Kläger K ein bebautes Grundstück. Der Kaufpreis wurde zum Teil am 20.12.93 belegt und durch einen Kontokorrentkredit finanziert, im Übrigen am 4.3.94 beglichen. Das Haus nutzte K zu eigenen und zu fremden Wohnzwecken.
Die Mutter M des K schenkte diesem mit Schenkungsvertrag vom 28.12.93 Geld für den Erwerb des Hauses. Die Gutschrift des Geldbetrags, der kleiner als der ausstehende Restkaufpreis war, erfolgte am 30.12.93 auf dem Konto des K. Bei dem Schenkungsbetrag handelte es sich um den Teilerlös aus einem Hausverkauf, welches die M mit Vertrag vom 28.12.93 verkaufte. K bezog den geschenkten Betrag in die Bemessungsgrundlage für die Anwendung der § 7 Abs. 4 EStG (vermieteter Teil) und § 10e EStG (selbstgenutzter Teil) ein. Das FA lehnte dies ab, da dem K keine eigenen Anschaffungskosten entstanden seien, denn vorliegend handele es sich um eine mittelbare Grundstücksschenkung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Es liegt eine mittelbare Grundstücksschenkung vor. Dem K ist vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags ein Geldbetrag zum Grundstückserwerb zugesagt worden und der Betrag vor Zahlung des Kaufpreises zugeflossen. Entscheidend ist, dass die Restzahlung des Kaufpreises, die höher war als der geschenkte Betrag, erst nach dessen Zufluss erfolgte. Damit konnte K den geschenkten Geldbetrag zur Tilgung des Restkaufpreises verwenden.
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