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  • 05.03.2009 | Mittelbare Grundstücksschenkung

    Teils unmittelbare, teils mittelbare Schenkung eines Grundstücks im Zustand fertiger Bebauung

    von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    1. Zuwendungsgegenstand einer einzigen teils unmittelbaren, teils mittel­baren Schenkung eines fertig bebauten Grundstücks kann auch ein Grundstück mit Gebäude sein, das sich bei Vertragsschluss noch im Rohbauzustand befindet. Dies ist der Fall, wenn der Zuwendende aufgrund eines einheitlichen Vertrags nicht nur unentgeltlich sein noch nicht fertig bebautes Grundstück überträgt, sondern zusätzlich Geld mit der Zweckbestimmung, es nur für die Fertigstellung des Gebäudes zu verwenden.  
    2. Dabei ist nicht erforderlich, dass das zur Fertigstellung des Gebäudes hingegebene Geld den Fertigstellungsaufwand vollständig deckt. Füllt der Bedachte eine Deckungslücke mit eigenen Mitteln oder mit Hilfe eines Kredits, bedarf es einer verhältnismäßigen Kürzung des Steuerwerts des fertig bebauten Grundstücks entsprechend der Berechnungsweise bei einer gemischten Schenkung.  
    (BFH 27.8.08, II R 19/07, Abruf-Nr. 090687)

     

    Sachverhalt

    Im Jahr 1995 übertrug der Kläger K auf seine drei Kinder jeweils einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück mit Gebäude im Rohbauzustand. Das Gebäude wurde im Jahr 1996 fertiggestellt. Übertragungsgegenstand sollte „das Grundstück in vollständig bebautem Zustand“ sein. Daher schenkte K einen Geldbetrag „mit der ausdrücklichen Auflage“, diesen für die Fertigstellung des Gebäudes zu verwenden. Die Fertigstellung übernahm eine GbR, in die K und seine Kinder ihre Miteigentumsanteile am Grundstück sowie das Barvermögen einbrachten. K erhielt 85 % der Stimmen. Zur Fertig­stellung des Gebäudes brachte die GbR weitere finanzielle Mittel auf.  

     

    Das FA sah die Übertragung der Miteigentumsanteile am Grundstück und des Geldes als eine einzige gemischte und teils mittelbare Schenkung des fertig bebauten Grundstücks an, die erst 1996 ausgeführt wurde. Nach Ansicht des K wurde das Grundstück dagegen im Zustand bei Vertragsschluss geschenkt, sodass es mit 140 % des Einheitswerts anzusetzen ist. Eine mittelbare Grundstücksschenkung komme nur für die ausstehenden Bauleistungen in Betracht. Das FG folgte dem Kläger.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision des FA ist begründet. Bereits in 1995 ist eine gemischte teils unmittelbare, teils mittelbare Schenkung eines fertig bebauten Grundstücks bewirkt worden, die erst 1996 ausgeführt worden ist. Der Zuwendungs­gegenstand unterliegt daher vollständig der Bewertung mit dem ab 1996 geltenden Grundbesitzwert.