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  • 01.04.2005 | Mitunternehmeranteile

    Im Spannungsfeld von Buchwertfortführung und stillen Reserven

    von MinR Werner Seitz, Stuttgart

    Ein wichtiges steuerpolitisches Ziel ist es, wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen von Unternehmen durch steuerrechtliche Vorschriften nicht zu behindern, soweit die Besteuerung der stillen Reserven in der Zukunft sichergestellt ist. Die Rechtslage sieht wie folgt aus: 

     

    • Bis Ende 1998 (BMF 20.12.77, BStBl I 78, 8) konnte das übergehende Vermögen in den Fällen, in denen Einzelwirtschaftsgüter gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten vom Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögen (SBV) eines Mitunternehmers auf das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft oder ein SBV eines anderen Mitunternehmers übertragen wurden, mit dem Buchwert oder einem höheren Wert (bis zum Teilwert) angesetzt werden.

     

    • Demgegenüber markierte das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.3.99 (BStBl I, 304) eine deutliche Kehrtwende: In dem neuen § 6 Abs. 5 S. 3 EStG wurde der Ansatz des Teilwerts und damit die Aufdeckung der stillen Reserven angeordnet.

     

    • Die damit eingeleitete Fehlentwicklung wurde schnell erkannt. Bereits mit Steuersenkungsgesetz vom 23.10.00 (BStBl I, 1428) schrieb der Gesetzgeber zwingend den Buchwertansatz vor. Als Kennzeichen einer solchen privilegierten Maßnahme dient die Verweildauer des Wirtschaftsguts im aufnehmenden Betriebsvermögen: wird nämlich das Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, dann wird der Subjektverhaftung der stillen Reserven dadurch Rechnung getragen, dass rückwirkend der Teilwert angesetzt werden muss.

     

    • Schließlich wurde mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Unterneh­menssteuerrechts vom 20.12.01 (UntStFG, BStBl I 02, 35) auch die unentgeltliche Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmerteilanteils als Fall der Buchwertfortführung festgeschrieben. Dies gilt selbst dann, wenn hierbei SBV zurückbehalten wird, wenn es weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehört und der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren weder veräußert noch aufgibt (§ 6 Abs. 3 S. 2 EStG).