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  • 01.04.2006 | Neu: Realteilungserlass

    Die Realteilung als Instrument der Nachfolge

    von MinR Werner Seitz, Stuttgart

    § 16 Abs. 3 S. 2 EStG geht davon aus, dass stille Reserven nicht aufgedeckt werden müssen, wenn im Zuge einer Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder Einzelwirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen (BV) der einzelnen Mitunternehmer übertragen werden. Aber unter welchen Voraussetzungen von einer Realteilung ausgegangen werden kann, bleibt offen. Hierzu sowie zu weiteren Zweifels­fragen hat die Finanzverwaltung nunmehr Stellung genommen (BMF 28.2.06, IV B 2 – S 2242 – 6/06, DStR 06, 426, Abruf-Nr. 060862). 

    1. Die Realteilung als Sonderfall der Betriebsaufgabe

    Von der Realteilung einer Mitunternehmerschaft ist auszugehen, wenn die Personengesellschaft beendet und deren Gesamthandsvermögen auf die bisherigen Gesellschafter verteilt wird. Es handelt sich hierbei um eine Betriebsaufgabe. Werden im Rahmen der Realteilung Wirtschaftsgüter aus dem Gesamthandsvermögen in das BV der einzelnen Mitunternehmer übertragen, sind zwingend die Buchwerte anzusetzen. Dies gilt auch bei der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist jedoch rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit innerhalb einer bestimmten Sperrfrist wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert oder entnommen werden. Ferner enthält § 16 Abs. 3 S. 4 EStG eine Körperschaftsklausel, die von vornherein zum Ansatz des gemeinen Werts zwingt, soweit die Wirtschaftsgüter auf eine Körperschaft übertragen werden, bei welchen das Halbeinkünfteverfahren Anwendung findet. 

     

    1.1 Konkurrenzverhältnis zu § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG

    Die Realteilung hat Vorrang vor den Vorschriften des § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG. Dies hat vor allem Bedeutung, wenn im Rahmen der Real­teilung neben Einzelwirtschaftsgütern auch Verbindlichkeiten übernommen werden. Zwar ordnet § 6 Abs. 5 S. 3 EStG bei Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten die Buchwertfortführung an. Dies gilt aber nicht, wenn der Mitunternehmer zugleich Verbindlichkeiten übernimmt. Denn bei der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern gilt die sog. Trennungstheorie, die bei Übernahme von Verbindlichkeiten in der Übertragung ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft sieht, welches zur anteiligen Aufdeckung der stillen Reserven führt. Demgegenüber ist die Übernahme von Verbindlichkeiten bei einer Realteilung unschädlich (BFH 5.7.90, BStBl II, 837), denn bei der Betriebsaufgabe gehören Verbindlichkeiten der Gesellschaft regelmäßig zur Verteilungsmasse. 

     

    1.2 Keine steuerneutrale Übertragung in andere Gesamthandsvermögen

    Die Realteilung als Unterfall der Betriebsaufgabe schließt die steuerneutrale Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft unmittelbar in das Gesamthandsvermögen einer Schwesterpersonengesellschaft (Ausgliederungsmodell) aus. Ansonsten könnten Einzelwirtschaftsgüter auf eine eigens zu diesem Zweck gegründete personenidentische Schwestergesellschaft übertragen werden, mit der Folge, dass wegen des Buchwertansatzes die stillen Reserven auf die Schwestergesellschaft überspringen. § 6 Abs. 5 S. 3 EStG lässt eine solche Übertragung aber gerade nicht zum Buchwert zu: Die Konstruktion, bei der in einem ersten Schritt das Einzelwirtschaftsgut vom Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zum Buchwert in das SBV eines Mitunternehmers übertragen wird, und anschließend die Übertragung dieses Wirtschaftsguts – wiederum gemäß § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 EStG zum Buchwert – aus dem SBV in das Gesamthandsvermögen der Schwesterpersonengesellschaft erfolgt, scheitert regelmäßig an der Gesamtplan-Rechtsprechung des BFH (BFH 6.9.00, BStBl II 01, 229).