01.09.2002 · Fachbeitrag · Nacherbenrecht
Ausschluss der Vererbbarkeit des Nacherbenrechts für Schwiegerkinder
| Überlebt ein testamentarisch eingesetzter Nacherbe oder Ersatznacherbe den Erblasser, so erlangt er ein unentziehbares Anwartschaftsrecht. Stirbt er vor oder gleichzeitig mit dem Eintritt des Nacherbfalls, geht diese Anwartschaft im Regelfall als Bestandteil seines Nachlasses auf seine Erben über. Der Erblasser, der Vor- und Nacherbschaft letztwillig verfügt hat, kann jedoch die Vererblichkeit des Anwartschaftsrechts ausschließen (KG Berlin, 10.4.01, 4 U 3815/00, OLGR 02, 135). (Abruf-Nr. 020982) |
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