01.01.2002 · Fachbeitrag · Nacherbschaft
Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft
| Was als Entgelt für die Übertragung der Nacherbenanwartschaft anzusehen ist, bestimmt sich nach der vertraglich vereinbarten Gegenleistung. Ist diese auf die Übertragung eines Grundstücks gerichtet, ist es auch nicht schädlich, wenn diese Vereinbarung durch die Abtretung des Übertragungsanspruchs aus einem Kaufvertrag erfüllt wird (BFH 21.5.01, II R 40/99, BFH/NV 01, 1406). (Abruf-Nr. 011202) |
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