08.10.2009 | Nachlass
Erbe erfüllt Schenkungsversprechen
Erfüllt der Erbe nach dem Tode des Erblassers unter Anerkennung und Beachtung eines von diesem zu Lebzeiten einem Dritten gegebenen Schenkungsversprechens unter Lebenden das Schenkungsversprechen durch Leistung aus dem Vermögen des Erblassers, ist der geleistete Betrag bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen (Hessisches FG 9.12.08, 1 K 1709/06, Rev. eingelegt, Az. BFH: II R 6/09, Abruf-Nr. 091467). |
Sachverhalt
Die Klägerin ist die Alleinerbin ihrer verstorbenen Mutter (Erblasserin). In ihrer Erbschaftsteuererklärung gab sie als Nachlassverbindlichkeiten ein „Vermächtnis“ zu Gunsten ihres Sohnes, dem Enkel der Erblasserin, von 100.000 DM an. Die Erblasserin hatte kurz vor ihrem Tod dem Enkel gegenüber ein Schenkungsversprechen gegeben, das nach dem Tod der Erblasserin von der Tochter als Alleinerbin erfüllt wurde. Das FA berücksichtigte die 100.000 DM nicht als Nachlassverbindlichkeit.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind die vom Erblasser herrührenden Schulden als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Das sind die zu Lebzeiten des Erblassers entstandenen Schulden beziehungsweise Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch bestanden und ihn wirtschaftlich belastet haben. Nach Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Erblasserin noch zu Lebzeiten ein mündliches Schenkungsversprechen über 100.000 DM zu Gunsten ihres Enkels gegeben hat. Allerdings ist das Schenkungsversprechen formunwirksam. Gemäß § 518 hätte es zur Gültigkeit der notariellen Beurkundung des Versprechens bedurft. Indessen wurde dieser Formmangel zivilrechtlich durch Bewirkung der zu Lebzeiten versprochenen Leistung geheilt.
Nach Auffassung des Senats gelten bei Bewirkung eines vom Erblasser zu Lebzeiten gegebenen formunwirksamen Schenkungsversprechens unter Lebenden die Grundsätze in § 41 Abs. 1 S. 1 AO. Ist danach ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, ist das für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis des Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen.
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