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  • 01.09.2005 | Nachlassinsolvenz

    Anfechtungstatbestände bei Nachlassinsolvenz

    von ORR Theodor Schneider, Schonach

    Über die Nachlassinsolvenz hat der Erbe die Möglichkeit, nachträglich sein eigenes Vermögen von dem geerbten zu trennen und seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Neben den speziellen Vorschriften zur Nachlassinsolvenz (§§ 315bis 331 InsO) gelten auch die allgemeinen Vorschriften der InsO. Ein vor dem Ableben des Schuldners beantragtes Regelinsolvenzverfahren wird ohne Weiteres in das Nachlassinsolvenzverfahren mit dem Erben als neuem Schuldner übergeleitet (BGH 22.1.04, IX ZR 39/03, Abruf-Nr. 040569). 

     

    1. Antragsberechtigte und Insolvenzgründe

    Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Nachlass kann nach § 317 Abs. 1 InsO 

    • jeder Erbe,
    • der Nachlassverwalter,
    • der Nachlasspfleger,
    • der Testamentsvollstrecker und
    • jeder Nachlassgläubiger beantragen.

     

    Eröffnungsgründe (§ 322 Inso) sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 1 InsO). Überschuldung ist gegeben, wenn das Nachlassvermögen die bestehenden Nachlassverbindlichkeiten nicht mehr deckt (§ 19 InsO). Der Erbe, der Nachlassverwalter, ein anderer Nachlasspfleger oder ein Testamentsvollstrecker können bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs. 2 InsO) den Eröffnungsantrag stellen. Drohende Zahlungsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bestehende Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.