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  • 05.07.2011 | Nachlasspflegschaft

    Der praktische Fall: Mieter verstirbt, Erben unbekannt, Mietobjekt blockiert?

    1. Die Bestellung eines Nachlasspflegers auf Antrag eines Gläubigers nach § 1961 BGB setzt nicht voraus, dass der Anspruch des Gläubigers sogleich gerichtlich geltend gemacht werden soll. Es genügt, dass der Gläubiger den Anspruch zunächst außergerichtlich verfolgen möchte.  
    2. Die Voraussetzungen des § 1961 BGB sind regelmäßig gegeben, wenn der Erbe unbekannt ist und der Vermieter des Verstorbenen einen Ansprechpartner benötigt, um die Kündigung des Mietvertrags auszusprechen und die Räumung der Mietwohnung erreichen zu können.  
    (OLG Köln 10.12.10, 2 Wx 198/10, Abruf-Nr. 112124)

     

    Sachverhalt

    Der Mieter einer Wohnung ist verstorben; potenzielle Erben haben ausgeschlagen. Da die Vermieterin die Wohnung wieder rechtmäßig in Besitz nehmen möchte, beantragt sie die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft. Der Rechtspfleger hat den Antrag „auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft gemäß § 1960 BGB“ als unbegründet zurückgewiesen.  

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Nach der zwingenden Regelung des § 1961 BGB hat das Nachlassgericht in den Fällen des § 1960 Abs. 1 BGB, also auch dann, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat (§ 1960 Abs. 1 S. 2 BGB), einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung von dem Berechtigten zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs beantragt wird, der sich gegen den Nachlass richtet.  

     

    Dabei ist die Bestellung eines Nachlasspflegers nach § 1961 BGB nicht auf den Fall beschränkt, dass der Gläubiger seine Ansprüche gegen den Nachlass sogleich gerichtlich geltend machen möchte. Vielmehr ist anerkannt, dass es genügt, wenn der Prozessweg nur notfalls beschritten, zuvor aber mit dem Gegner gütlich verhandelt und er zur außergerichtlichen Erfüllung der Ansprüche des Antragstellers bewegt werden soll (BayObLG 23.7.02, 1Z BR 39/01, FamRZ 03, 562, 563).