01.03.2005 | Nachlasspflegschaft
Zu den Pflichten des Erben
1.Nach Annahme der Erbschaft ist der Erbe trotz eines schwebenden Erbprätendentenstreits und deswegen angeordneter Nachlasspflegschaft verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen (§ 1980 Abs. 1 S. 1 BGB). |
2.Im Rahmen der Schadensersatzpflicht ist dem Erben die schuldhaft verspätete Stellung des Insolvenzantrages durch den Nachlasspfleger nicht zuzurechnen (§ 1980 Abs. 1 S. 2 BGB). |
3.Das Antragsrecht aus § 317 Abs. 1 InsO hat der Nachlasspfleger ausschließlich im Interesse des Erben zur Sicherung und Erhaltung des Nachlasses, nicht aber auch im Interesse der Nachlassgläubiger wahrzunehmen. |
(BGH 8.12.04, IV ZR 199/03, Abruf-Nr. 050147) |
Sachverhalt
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über den Nachlass Schadensersatzansprüche gegen die Lebensgefährtin des Erblassers und Alleinerbin wegen verspäteter Stellung des Insolvenzantrags geltend. Nachdem die Alleinerbin die Erbschaft angenommen hatte, fochten die beiden Kinder des Erblassers das Testament an. Das Nachlassgericht ordnete Nachlasspflegschaft für den unbekannten Erben an.
Der Erbprätendentenstreit wurde nach fast zwei Jahren zu Gunsten der Beklagten entschieden. Bereits nach einem Jahr konnten fällige Zahlungen aus dem Nachlass nicht mehr erbracht werden. Der Nachlasspfleger stellte jedoch erst ein weiteres Jahr später Insolvenzantrag. Der Kläger behauptet, bei rechtzeitiger Antragstellung hätte ein werthaltigerer Nachlass der Insolvenz zugeführt und eine höhere Quote der Nachlassgläubiger erreicht werden können. Die Klage des Insolvenzverwalters hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der BGH stellt fest, dass die Beklagte als Alleinerbin verpflichtet war, unverzüglich nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Insolvenzantrag zu stellen. Die Verpflichtung bestand trotz des Erbprätendentenstreits und der deswegen erfolgten Anordnung der Nachlasspflegschaft. § 1980 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet den Erben, ab Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen. Bis zur Annahme der Erbschaft nach § 1943 braucht der Erbe sich um den Nachlaß grundsätzlich nicht zu kümmern. Es handelt sich um einen „werdenden Erben“, für den auch die Insolvenzantragspflicht nicht gelten kann, weil es einen Erben i.S. des § 1980 Abs. 1 S. 1 BGB (noch) nicht gibt.
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