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  • 09.02.2009 | Nachlassverbindlichkeit

    Ausgleichszahlung an nichtehelichen Lebens­partner

    von WP / StB Gerrit Grewe, Berlin

    Zahlungen von Erben an den nichtehelichen Lebenspartner des Erblassers können Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sein. Voraussetzung ist, dass beide Partner durch gemeinsame Leistungen zur Schaffung eines Vermögenswerts von erheblicher wirtschaft­licher Bedeutung beigetragen haben, den sie als gemeinsames Vermögen betrachteten, sodass der Lebenspartner bei Beendigung der Lebensgemeinschaft einen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch hat (FG Münster 29.5.08, 3 K 1354/06-Erb, rkr., Abruf-Nr. 090377).

     

    Sachverhalt

    Die Kläger beerbten ihren Vater V, der mit seiner Lebenspartnerin U in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebte. Beide hatten seit Beginn ihrer Partnerschaft eine Handelskette aufgebaut und Immobilien erworben. Die Kläger leisteten an U eine Ausgleichszahlung, da sie über eine übliche häusliche Mitarbeit hinausgehend beim Betrieb der Handelskette und den Immobilien­geschäften mitgewirkt habe. Zu einer testamentarischen Regelung kam es wegen des unerwarteten Todes des V nicht mehr. Das FA berücksichtigte die Ausgleichszahlung nicht als Nachlassverbindlichkeit, da kein zivilrechtlich durchsetzbarer Anspruch der U zugrunde gelegen habe.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind die vom Erblasser herrührenden Schulden als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, sofern es sich um in der Person des Erblassers begründete Verbindlichkeiten handelt. Entstehen die Schulden rechtswirksam erst mit oder nach dem Tod des Erblassers, ist Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit, dass sie auf einem von ihm gesetzten oder ihm zurechenbaren Rechtsgrund beruhen. Im Streitfall stand U bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch Tod des V ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 730 ff. BGB zu. Dieser Anspruch beruht auf einem dem V zurechenbaren Rechtsgrund, nämlich der Begründung und Führung einer zivilrechtlichen Innengesellschaft über die nichteheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus.  

     

    Grundsätzlich bestehen bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keinerlei gegenseitige Ansprüche. Ausnahmsweise kann aber die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze in Betracht kommen, wenn beide Partner durch gemeinsame Leistungen zur Schaffung eines Vermögenswertes von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung beitragen, den sie als gemeinsames Vermögen betrachten (Innengesellschaft). Die Zuordnung des Eigentums auf einen der Partner spricht nicht gegen eine solche Innengesellschaft (BGH 4.11.91, DStR 92, 475). Allerdings setzt die Annahme einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Zusammenarbeit der Partner einen schlüssig zustande gekommenen Vertrag voraus. Im Streitfall bestand eine derartige Innengesellschaft, denn U hat Ersparnisse in das Vorhaben eingebracht und ihren Beruf aufgegeben, um in dem Unternehmen mitzuwirken. Die wirtschaftlichen Aktivitäten der U und ihr Arbeitseinsatz gingen weit über das hinaus, was für eine familiäre oder partnerschaftliche Beziehung üblich ist.